Unwirksame Kündigungsklausel im Bausparvertrag
Eine in den Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) einer Bausparkasse enthaltene Klausel, nach der die Bausparkasse berechtigt ist, soweit nicht spätestens 15 Jahre nach Vertragsbeginn die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt und die Annahme der Zuteilung erklärt wurden, den Bausparvertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen, ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam und deren Verwendung damit zu unterlassen. ...lesen Sie mehr