Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Formularen
Eine Bankkundin erfährt allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung i.S.v. § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist ("generisches Maskulinum"). ...lesen Sie mehr