Kündigung von Bausparverträgen wirksam
Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt nicht nur zugunsten von Verbrauchern. Sie steht auch anderen Darlehensnehmern, u.a. Bausparkassen zu, da sie ihrem Wortlaut nach eine Begrenzung in personeller Hinsicht nicht enthält und auch nach dem gesetzgeberischen Willen eine solche nicht beabsichtigt war. ...lesen Sie mehr