Trennung zwischen Ertragsebene und Vermögensebene bei Inhaberschuldverschreibung
Ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung führt zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen. Eine Anwendung der Vorschrift des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 c EStG a.F. ist als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes insoweit nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben ist. ...lesen Sie mehr