Neue Anzeigepflichten von Auslagerungen ab 2022
Durch die mit dem Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (kurz FISG) erfolgten Änderungen der Aufsichtsgesetze wird der Begriff des Auslagerungsunternehmens einheitlich durch die Einfügung einer neuen Legaldefinition in § 1 Abs. 10 KWG und § 1 Abs. 10a ZAG definiert, wie sie auch im neuen Wertpapierinstitutsgesetz (kurz WpIG) in § 2 Abs. 38 WpIG eingeführt ist. Das FISG führt u.a. zu neuen Pflichten bei Auslagerungen, u.a. ihrer Anzeigepflicht. ...lesen Sie mehr