Einnahmen aus der Aufnahme von Pflegepersonen in den eigenen Haushalt können steuerfrei sein
Leistungen, die von einer privatrechtlichen Institution für die Aufnahme von Pflegepersonen in einen Haushalt über Tag und Nacht gewährt werden, sind als Beihilfe zur Erziehung nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe für die unmittelbare Förderung der Erziehung der Pflegepersonen geleistet werden. ...lesen Sie mehr