Stiftung von Todes wegen erst ab Satzungserstellung gemeinnützig
Eine Stiftung von Todes wegen ist nicht bereits ab dem Todeszeitpunkt des Stifters, sondern erst ab der Erstellung der Satzung als gemeinnützig anzuerkennen; die Körperschaftsteuerpflicht der Stiftung beginnt insoweit bereits mit dem Tod des Stifters. ...lesen Sie mehr