Taxiunternehmen: Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Krankenfahrten
Nur dann, wenn die Klinik - wie es bei den Sondervereinbarungen mit Krankenkassen üblich ist - auch mit Taxiunternehmen Verträge abgeschlossen hätte, die mit der mit dem Antragsteller getroffenen Vereinbarung vergleichbar wären, könnte der ermäßigte Steuersatz für die streitigen Leistungen des Antragstellers an die Klinik in Betracht kommen. Die Tatsache, dass eine Beweisaufnahme durch nicht präsente Beweismittel im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht stattfindet, geht zu Lasten des Antragstellers. ...lesen Sie mehr