Vergütungen für Hintergrunddienste im Hausnotruf steuerfrei
Vergütungen für Rettungshelfer, die im sog. Hintergrunddienst von Hausnotrufbetreibern nebenberuflich tätig sind, unterfallen bis zu der gesetzlich geregelten Höchstgrenze uneingeschränkt der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG. Eine Differenzierung zwischen Einsatzzeiten und Bereitschaftszeiten verbietet sich schon deshalb, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze ist. ...lesen Sie mehr