Ermäßigter Steuersatz für Lebensmittel auch für nicht trinkbare Sondennahrung?
Umsätze von nicht trinkbarer Sondennahrung sind nach EuGH-Urteil vom 30.4.2014 (Rs.: C-267/13) nicht als "Lebensmittelzubereitung", sondern als Arzneiwaren i.S.d. Position 3004 KN einzuordnen. Da jedoch der BFH in seinem Beschluss vom 24.9.2014 (Az.: VII R 54/11 - "Sonden- und Trinknahrung") dem EuGH-Urteil nicht uneingeschränkt gefolgt ist, war die Revision zuzulassen. ...lesen Sie mehr