Freiberufliche Tätigkeit selbständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte
Selbständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus und werden damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung "problematischer Fälle" vorbehalten. ...lesen Sie mehr