Grunderwerbsteuerbefreiung nur bei Trägerwechsel zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Zwar wird dem Wortlaut des § 4 Nr. 1 GrEStG nach nur gefordert, dass das Grundstück von einer auf die andere "juristische Person" übergeht. Die Auslegung nach dem Gesetzeszweck und dem Sinnzusammenhang ergibt jedoch, dass der Trägerwechsel zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts stattfinden muss. ...lesen Sie mehr