Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs
Der Aufhebung der Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs steht laut BFH nicht entgegen, wenn der Notar den Erwerbsvorgang zwar nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist des § 18 GrEStG anzeigt, seine Anzeige aber noch innerhalb der für den Steuerschuldner geltenden Frist des § 19 GrEStG beim Finanzamt eingeht. ...lesen Sie mehr