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Brauerei darf ihr Bier nicht als "bekömmlich" bewerben

LG Ravensburg 25.8.2015, 8 O 34/15

Das Kri­te­rium des Ge­sund­heits­be­zugs ist be­reits nach dem Wort­laut der EG-Ver­ord­nung weit ge­fasst. Das Wort "bekömm­lich" bringt in sei­ner Haupt­be­deu­tung die Verträglich­keit für den Körper und seine Funk­tio­nen zum Aus­druck und weist da­mit  ob­jek­tiv - un­abhängig von wei­te­ren Erläute­run­gen - Ge­sund­heits­be­zug auf.

Der Sach­ver­halt:
Die be­klagte Braue­rei hatte auf ih­rer In­ter­net­seite drei Bier­sor­ten mit dem Be­griff "bekömm­lich" be­wor­ben. Der kla­gende Ver­band zur Förde­rung ge­werb­li­cher In­ter­es­sen hielt den Slo­gan für eine un­zulässige ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe und ver­wies auf ein EuGH-Ur­teil vom 6.9.2012 (Rz.: C-544/10), wo­nach eine Ver­mark­tung von Wein mit der Be­zeich­nung "bekömm­lich" un­zulässig ist.

Das LG bestätigte nun die be­reits er­las­sene einst­wei­lige Verfügung, mit der es der be­klag­ten Braue­rei un­ter­sagt wor­den war, ihr Bier mit dem Wort "bekömm­lich" zu be­wer­ben. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Es lag ein Ver­stoß der Wer­be­aus­sage ge­gen eine EG-Ver­ord­nung vor, die ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben zu Bier mit einem Al­ko­hol­ge­halt von über 1,2 Vol.% ver­bie­tet. Das Kri­te­rium des Ge­sund­heits­be­zugs ist be­reits nach dem Wort­laut der EG-Ver­ord­nung weit ge­fasst. Es reicht dem­nach aus, wenn ein Zu­sam­men­hang des Le­bens­mit­tels mit der Ge­sund­heit "sug­ge­riert oder auch nur mit­tel­bar zum Aus­druck ge­bracht" wird. Das Wort "bekömm­lich" bringt in sei­ner Haupt­be­deu­tung die Verträglich­keit für den Körper und seine Funk­tio­nen zum Aus­druck und weist da­mit  ob­jek­tiv - un­abhängig von wei­te­ren Erläute­run­gen - Ge­sund­heits­be­zug auf.

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