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Rechtsberatung

Brennstoffemissionshandelsgesetz - Antworten auf die wichtigsten Fragen

Nach den Vor­ga­ben des Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­dels­ge­set­zes (BEHG) sind künf­tig bei In­ver­kehr­brin­gen be­stimm­ter Brenn­stoffe Emis­si­ons­zer­ti­fi­kate zu er­wer­ben. Das Ge­setz ist am 19.12.2019 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet wor­den und einen Tag spä-ter in Kraft ge­tre­ten (BGBl. I 2019, S. 2728).

Mitt­ler­weile lie­gen Re­fe­ren­ten­entwürfe der er­for­der­li­chen Rechts­ver­ord­nun­gen vor. Die Deut­sche Emis­si­ons­han­dels­stelle beim Um­welt­bun­des­amt hatte be­reits im April ein Hin­ter­grund­pa­pier zum na­tio­na­len Emis­si­ons­han­del nach dem BEHG vor­ge­legt. Auch das Er­ste Ge­setz zur Ände­rung des BEHG ist ver­ab­schie­det, mit dem die Preise für die CO2-Zer­ti­fi­kate für die er­ste Han­dels­pe­riode deut­lich an­ge­ho­ben wur­den.

Erste Antworten auf die wichtigsten Fragen

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Das Ge­setz ist am 20.12.2019 in Kraft ge­tre­ten. Die er­ste Han­dels­pe­riode des BEHG be­ginnt am 1.1.2021 und en­det am 31.12.2030. Bis Ende 2025 gel­ten eine Reihe von Son­der­re­ge­lun­gen. U. a. wer­den Zer­ti­fi­kate bis da­hin zu Fest­prei­sen ver­kauft, die im Ge­setz fest­ge­legt wer­den.

Für welche Brennstoffe müssen Zertifikate erworben werden?

Die Brenn­stoffe, für die Zer­ti­fi­kate er­wor­ben wer­den müssen, sind in An­lage 1 zum BEHG auf­ge­lis­tet. Die Auf­lis­tung ist iden­ti­sch mit der De­fi­ni­tion von En­er­gie­er­zeug­nis­sen in § 1 Abs. 2 En­er­gie­steu­er­ge­setz. Die Auf­lis­tung be­zieht sich auf Po­si­tio­nen der sog. „Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur“ (Durchführungs­ver­ord­nung (EU) 2019/1776 der Kom­mis­sion vom 9.10.2019 zur Ände­rung des An­hangs I der Ver­ord­nung (EWG) Nr. 2658/87 des Ra­tes über die zoll­ta­rif­li­che und sta­tis­ti­sche No­men­kla­tur so­wie den Ge­mein­sa­men Zoll­ta­rif), einem In­stru­ment zur Klas­si­fi­zie­rung von Wa­ren im in­ter­na­tio­na­len Han­del und zur Fest­set­zung von Zoll­ta­ri­fen.

Im Ein­zel­nen er­fasst das Ge­setz

  • tie­ri­sche und pflanz­li­che Öle und Fette, die be­stim­mungs­gemäß als Kraft- oder Heiz­stoff ver­wen­det wer­den,
  • Kohle, Koks und dar­aus her­ge­stellte Stoffe, wie Öle und Gase,
  • Erdöl und dar­aus her­ge­stellte Stoffe wie Ben­zin, Flug­ben­zin und Die­sel,
  • Erd­gas,
  • eine Reihe von Koh­len­was­ser­stof­fen,
  • eine Reihe von Al­ko­ho­len so­fern sie nicht syn­the­ti­scher Her­kunft sind und als Heiz- oder Kraft­stoffe be­stimmt sind,
  • Ad­di­tive zu Kraft­stof­fen und an­dere Stoffe, die als Heiz- oder Kraft­stoffe be­stimmt sind.

Für die Jahre 2021 und 2022 gilt eine re­du­zierte Liste (An­lage 2 zum BEHG). Da­mit wer­den in die­sen bei­den Jah­ren im We­sent­li­chen nur Ben­zin, Die­sel, Heizöl, Erd­gas und Flüssig­gase er­fasst.

Wer muss Emissionszertifikate erwerben?

Ver­pflich­tet ist die natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son oder Per­so­nen­ge­sell­schaft, die die o. g. Stoffe i. S. d. En­er­gie­steu­er­ge­set­zes in Ver­kehr bringt. Das Ge­setz spricht vom Ver­ant­wort­li­chen.

Wie funktionieren der Kauf und die Abgabe der Zertifikate?

Zunächst muss je­der Ver­ant­wort­li­che für jede Han­dels­pe­riode einen Über­wa­chungs­plan für die Er­mitt­lung von Brenn­stoffe­mis­sio­nen und die Be­richt­er­stat­tung er­stel­len. Für die Jahre 2021 und 2022 ist kein Über­wa­chungs­plan er­for­der­lich. Der Über­wa­chungs­plan muss von der zuständi­gen Behörde, dem Um­welt­bun­des­amt, ge­neh­migt wer­den. Bis wann der Plan ein­ge­reicht wer­den muss, wird noch durch eine Rechts­ver­ord­nung ge­re­gelt. Für je­des Ka­len­der­jahr muss der Ver­ant­wort­li­che die Menge an Zer­ti­fi­ka­ten kau­fen, die der Menge an CO2 ent­spricht, die auf die von ihm in Ver­kehr ge­brach­ten Brenn­stoffe entfällt. Der Kauf wird über ein Konto ab­ge­wi­ckelt, das die zuständige Behörde für je­den Ver­ant­wort­li­chen ein­rich­ten wird. De­tails wird eine Rechts­ver­ord­nung re­geln. Die Zer­ti­fi­kate müssen grundsätz­lich in dem Ka­len­der­jahr ge­kauft wer­den, in dem die je­wei­li­gen Brenn­stoffe in Ver­kehr ge­bracht wer­den. Aus­nahms­weise können für die Jahre 2021 bis 2025 bis zum 30.9. des je­wei­li­gen Fol­ge­jah­res max. 10 % der im Vor­jahr er­wor­be­nen Men­gen zum Preis des Vor­jah­res er­wor­ben wer­den. Da­mit wird berück­sich­tigt, dass die ex­akte Menge der in Ver­kehr ge­brach­ten Brenn­stoffe erst nach Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res fest­steht. Bis zum 31.7. des je­wei­li­gen Fol­ge­jah­res muss der Ver­ant­wort­li­che auf Ba­sis sei­nes Über­wa­chungs­pla­nes einen Be­richt bei der zuständi­gen Behörde ein­rei­chen, der durch eine Prüfstelle zer­ti­fi­ziert sein muss. Prüfstel­len sind Stel­len, die schon für Be­richte im eu­ropäischen Emis­si­ons­han­del ak­kre­di­tiert sind, für die­sen Be­reich zu­ge­las­sene Um­welt­gut­ach­ter und wei­tere, die gemäß ei­ner noch zu er­las­sen­den Rechts­ver­ord­nung be­stimmt wer­den. Bis zum 30.9. des Fol­ge­jah­res muss der Ver­ant­wort­li­che die Menge an Zer­ti­fi­ka­ten ab­ge­ben, die der be­rich­te­ten Ge­samt­menge an Brenn­stoffe­mis­sio­nen ent­spricht.

Wir teuer werden die Zertifikate sein?

Im Ver­mitt­lungs­ver­fah­ren zum Ge­setz zur Um­set­zung des Kli­ma­schutz­pro­gramms 2030 im Steu­er­recht ha­ben sich Bun­des­rat und Bun­des­tag dar­auf ge­ei­nigt, dass statt der noch im Ge­setz ge­re­gel­ten Preise höhere Preise be­rech­net wer­den. Dies ist mitt­ler­weile durch das Er­ste Ge­setz zur Ände­rung des BEHG um­ge­setzt. Das Ge­setz wurde am 8.10.2020 im Bun­des­tag be­schlos­sen und pas­sierte am 9.10.2020 den Bun­des­rat. Im Jahr 2021 wird ein Zer­ti­fi­kat für eine Tonne CO2 25 Euro kos­ten. Der Preis steigt bis 2025 auf 55 Euro/Tonne CO2 an und wird ab 2026 in einem Ver­stei­ge­rungs­ver­fah­ren ge­bil­det wer­den, wo­bei der Min­dest­preis 55 Euro und der Höchst­preis 65 Euro be­tra­gen wird.

Wie viele Zertifikate braucht ein Verantwortlicher?

Das Ge­setz enthält eine Ver­ord­nungs­ermäch­ti­gung für die Bun­des­re­gie­rung, Vor­ga­ben für die Emis­si­ons­er­mitt­lung zu ma­chen und Stan­dar­de­mis­si­ons­fak­to­ren fest­zu­le­gen. Ver­ant­wort­li­che, die ihre Emis­sio­nen aus­schließlich nach Stan­dar­de­mis­si­ons­fak­to­ren be­stim­men, er­hal­ten Er­leich­te­run­gen bei der Auf­stel­lung von Über­wa­chungsplänen und der Ge­stal­tung der Be­richte. Die Emis­si­ons­fak­to­ren dürf­ten kaum von de­nen ab­wei­chen, die im eu­ropäischen Emis­si­ons­han­del zu­grunde ge­legt wer­den.

Über­schlägig kann der Emis­si­ons­fak­tor für Erd­gas mit 0,2 kg CO2/kWh an­ge­nom­men wer­den. Bei einem Preis von 25 Euro/Tonne CO2 ergäbe das einen Mehr­preis von 0,5 ct/kWh Erd­gas (netto). Der Ent­wurf der Durchführungs­ver­ord­nung enthält in An­lage 1 ein Be­rech­nungs­mo­dell, dem­zu­folge die Kos­ten sich auf 0,455 Cent/kWh (netto) be­lau­fen. Da­bei wird der heiz­wert­be­zo­gene Emis­si­ons­fak­tor für Erd­gas von 0,182 kg CO2/kWh zu­grunde ge­legt.

Können die Mehrkosten an die Letztverbraucher abgewälzt werden?

Die vor­ge­se­hene Len­kungs­wir­kung kann nur dann er­zielt wer­den, wenn der Letzt­ver­brau­cher die Mehr­kos­ten aus dem Emis­si­ons­han­del trägt. Die Mehr­kos­ten ent­ste­hen je­doch nicht un­mit­tel­bar beim Letzt­ver­brau­cher, son­dern beim Ver­ant­wort­li­chen. Ob diese Mehr­kos­ten an die Letzt­ver­brau­cher ab­gewälzt wer­den können, ist eine Frage der Ver­trags­ge­stal­tung. Übli­cher­weise se­hen Strom- und Gas­lie­fer­verträge die Möglich­keit vor, zusätz­li­che Kos­ten auf den Preis auf­zu­schla­gen. Re­gelmäßig ent­steht je­den­falls für den pri­va­ten Letzt­ver­brau­cher dar­aus aber ein Recht zur Ver­tragskündi­gung. In Wärme­lie­fer­verträgen wer­den die Preise meist mit­tels Preisände­rungs­klau­seln an­ge­passt. Diese Klau­seln bil­den Kos­ten­stei­ge­run­gen durch zusätz­li­che Kos­ten­ele­mente in der Re­gel nicht ab. Hier hel­fen zusätz­li­che Steuer-, Ab­ga­ben- und Kos­ten­klau­seln.

Was ist mit Unternehmen, die schon am europäischen Emissionshandel teilnehmen?

Ver­ant­wort­li­che, die An­la­gen be­trei­ben, mit de­nen sie dem EU-Emis­si­ons­han­del un­ter­lie­gen, sol­len nicht dop­pelt be­las­tet wer­den; eine Dop­pel­be­las­tung soll „möglichst“ schon vorab ver­mie­den wer­den. In ei­ner Rechts­ver­ord­nung soll ge­re­gelt wer­den, dass die in sol­chen An­la­gen ein­ge­setz­ten Brenn­stoff­men­gen be­reits im Rah­men der Be­richt­er­stat­tung nach BEHG ab­ge­zo­gen wer­den können, wenn der Ein­satz der Brenn­stoffe in einem Be­richt gemäß Treib­haus­gas-Emis­si­ons­han­dels­ge­setz nach­ge­wie­sen ist. Ins­ge­samt sol­len diese Un­ter­neh­men eine vollständige fi­nan­zi­elle Kom­pen­sa­tion für et­waige Dop­pel­be­las­tun­gen er­hal­ten.

Gibt es Härtefallregelungen?

Für Ver­ant­wort­li­che i. S. d. BEHG, also Un­ter­neh­men, die Brenn­stoffe in Ver­kehr brin­gen, gibt es keine Härte­fall­re­ge­lun­gen. Das BEHG sieht eine fi­nan­zi­elle Kom­pen­sa­tion für Letzt­ver­brau­cher vor, wenn dies zur Ver­mei­dung un­zu­mut­ba­rer Härten er­for­der­lich ist. Dar­auf können sich nur die Un­ter­neh­men be­ru­fen, de­ren Brenn­stoff­kos­ten mehr als 20 % der be­triebs­wirt­schaft­li­chen Ge­samt­kos­ten aus­ma­chen oder bei de­nen der An­teil der Zu­satz­kos­ten durch den Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­del an der Brut­to­wert­schöpfung mehr als 20 % beträgt. Darüber hin­aus müssen zur An­nahme ei­nes Härte­falls die ge­stie­ge­nen Kos­ten un­ter Berück­sich­ti­gung von Ef­fi­zi­enz­stei­ge­run­gen und emis­si­ons­min­dern­den Maßnah­men eine „er­dros­selnde“ Höhe an­neh­men, die eine un­ter­neh­me­ri­sche Betäti­gung unmöglich ma­chen. Die Ein­zel­hei­ten wer­den in ei­ner Rechts­ver­ord­nung ge­re­gelt.

Eben­falls in ei­ner Rechts­ver­ord­nung sol­len Maßnah­men zur Ver­mei­dung von Car­bon-Le­akage, also der Ab­wan­de­rung von Un­ter­neh­men mit ho­hem CO2-Aus­stoß in Länder mit nied­ri­ge­ren CO2-Kos­ten und zum Er­halt der Wett­be­werbsfähig­keit der be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men, ge­trof­fen wer­den. Das Ge­setz sieht vor, dass dies vor­ran­gig durch die Un­terstützung kli­ma­freund­li­cher In­ves­ti­tio­nen er­fol­gen soll. Ende Sep­tem­ber hat das Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­te­rium Eck­punkte zur Aus­ge­stal­tung ei­ner Kom­pen­sa­ti­ons­re­ge­lung vor­ge­legt.

Aktueller Stand der Umsetzung

Mit der Ände­rung der Er­neu­er­bare-En­er­gien-Ver­ord­nung durch Ver­ord­nung vom 15.7.2020 (BGBl. I 2020, S. 1696) ist der Weg frei, die EEG-Um­lage mit Ein­nah­men aus dem na­tio­na­len Emis­si­ons­han­del ab­zu­sen­ken. Mit dem Ers­ten Ge­setz zur Ände­rung des Brenn­stoffe­mis­si­ons­han­dels­ge­set­zes (BEHG) wer­den die Preise für die CO2-Zer­ti­fi­kate auf das Ni­veau an­ge­ho­ben wer­den, auf das sich der Bun­des­tag und der Bun­des­rat im Ver­mitt­lungs­aus­schuss ge­ei­nigt hat­ten. Be­reits im April 2020 hat die Deut­sche Emis­si­ons­han­dels­stelle beim Um­welt­bun­des­amt ein Hin­ter­grund­pa­pier zum na­tio­na­len Emis­si­ons­han­del nach dem BEHG vor­ge­legt.

An­fang Juli hat das BMU Entwürfe für Durchführungs­ver­ord­nun­gen zum BEHG vor­ge­legt und im Rah­men der Länder- und Verbände­anhörung bis zum 11.8.2020 Stel­lung­nah­men ermöglicht. Es ist vor­ge­se­hen, zur Um­set­zung der Ver­ord­nungs­ermäch­ti­gun­gen im Ge­setz eine ein­heit­li­che Durchführungs­ver­ord­nung zu er­las­sen. Weil die Pflicht zum Emis­si­ons­han­del 2021 und 2022 nur für eine ge­ringe Zahl von Brenn­stof­fen gilt, sind die An­for­de­run­gen an die Be­richt­er­stat­tung in die­sen Jah­ren ge­rin­ger, so dass für diese Pe­rio­den eine se­pa­rate Be­richt­er­stat­tungs­ver­ord­nung vor­ge­se­hen ist. Die Vor­ga­ben zur Be­richt­er­stat­tung für die Fol­ge­jahre sol­len in die Durchführungs­ver­ord­nung in­te­griert wer­den. Die Be­richt­er­stat­tungs­ver­ord­nung (BEV 2022) kon­kre­ti­siert die An­for­de­run­gen aus den §§ 6 und 7 des BEHG für die Jahre 2021 und 2022. Ein Über­wa­chungs­plan (§ 6 BEHG) ist für diese Pe­rio­den nicht er­for­der­lich.

Handlungsbedarf für Unternehmen

Teilnahme am nationalen Emissionshandel

Vor­aus­set­zung für die Teil­nahme am na­tio­na­len Emis­si­ons­han­del ist die Eröff­nung ei­nes Kon­tos bei der Emis­si­ons­han­dels­stelle (§ 10 BEHV-Ent­wurf). Für Ver­ant­wort­li­che und sons­tige Markt­teil­neh­mer wird es zwei un­ter­schied­li­che Ty­pen von Kon­ten ge­ben, sog. „Com­pli­ance-Kon­ten“ und „Han­dels­kon­ten“. Wer vor­aus­sicht­lich we­ni­ger als 5.000 Ton­nen CO2 zu be­rich­ten hat (das ent­spricht ca. 2,2 GWh Erd­gas), kann Er­leich­te­run­gen bei der Kon­toeröff­nung in An­spruch neh­men (§ 10 Abs. 3 BEHV-E).

Ein Com­pli­ance Konto kann je­der Steu­er­pflich­tige nach dem En­er­gieStG eröff­nen (§ 10 Abs. 1 BEHV-E), ein Han­dels­konto jede natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son. Im Zu­sam­men­hang mit der Kon­toeröff­nung sind u. a. An­ga­ben zur Geldwäschepräven­tion zu ma­chen, Bank­ver­bin­dun­gen und USt-ID-Num­mern zu bestäti­gen und Per­so­nal­do­ku­mente so­wie ein Führungs­zeug­nis des Kon­to­be­vollmäch­tig­ten vor­zu­le­gen bzw. hoch­zu­la­den. Die An­for­de­run­gen im De­tail sind in den An­la­gen zu § 10 Abs. 1 BEHV-E ge­re­gelt. Wir emp­feh­len, sich vor An­trag­stel­lung mit den An­for­de­run­gen und den er­for­der­li­chen In­for­ma­tio­nen und Un­ter­la­gen ver­traut zu ma­chen.

Nur mit dem Com­pli­ance-Konto können alle Vorgänge um Er­werb, Veräußerung und Ab­gabe von Zer­ti­fi­ka­ten ab­ge­wi­ckelt wer­den. Das Han­dels­konto kann nicht zur Ein­tra­gung von Emis­sio­nen und zur Ab­gabe von Zer­ti­fi­ka­ten ge­nutzt wer­den. Da­her muss je­der Ver­ant­wort­li­che nach dem BEHG zu­min­dest ein Com­pli­ance Konto eröff­nen.

Erstellung eines Überwachungsplans

Grundsätz­lich hat je­der Ver­ant­wort­li­che für jede Han­dels­pe­riode einen Über­wa­chungs­plan zu er­stel­len und von der ver­ant­wort­li­chen Stelle ge­neh­mi­gen zu las­sen. Im je­wei­li­gen Fol­ge­jahr ist bis zum 31.7. ein Emis­si­ons­be­richt ein­zu­rei­chen, der zu­vor durch eine Prüfstelle gem. § 15 BEHG ve­ri­fi­ziert wer­den muss.

In den Jah­ren 2021 und 2022 ist der An­wen­dungs­be­reich des BEHG auf die Haupt­brenn­stoffe gem. An­lage 2 BEHG be­schränkt. Ein Über­wa­chungs­plan ist in die­sen bei­den Jah­ren nicht er­for­der­lich. Der Emis­si­ons­be­richt muss nicht ve­ri­fi­ziert wer­den. Die Re­ge­lun­gen zum Emis­si­ons­be­richt für die Jahre 2021 und 2022 wer­den in ei­ner ge­son­der­ten Ver­ord­nung ge­re­gelt.

Kern des Be­richts ist die rech­ne­ri­sche Er­mitt­lung der Emis­sio­nen ei­nes je­den Ka­len­der­jah­res. Dazu sind grundsätz­lich alle Men­gen zu er­fas­sen, die nach den Vor­schrif­ten des En­er­gie­steu­er­ge­set­zes in den Steu­er­an­mel­dun­gen zur Be­rech­nung der En­er­gie­steuer an­ge­ge­ben wer­den (§ 5 BEHV-E). Diese Men­gen sind mit den Be­rech­nungs­fak­to­ren zu mul­ti­pli­zie­ren, die in An­lage 1 zur BEHV nie­der­ge­legt sind. Da­bei sind zunächst auch die Men­gen zu er­fas­sen, die in An­la­gen ver­feu­ert wer­den, die dem EU-Emis­si­ons­han­del un­ter­lie­gen. Für Brenn­stoffe mit Bio­en­er­gie­an­tei­len kann der Ver­ant­wort­li­che den Emis­si­ons­fak­tor „Null“ an­set­zen, wenn die An­for­de­run­gen der Bio­mas­se­strom-Nach­hal­tig­keits­ver­ord­nung bzw. der Bio­kraft­stoff-Nach­hal­tig­keits­ver­ord­nung erfüllt und ggf. fest­ge­legte Ober­gren­zen nicht über­schrit­ten wer­den. Bei der Ver­wen­dung von Bio­me­than gel­ten Son­der­re­ge­lun­gen. Ein Nach­hal­tig­keits­nach­weis ist nicht er­for­der­lich, wenn ein Bio­me­than­lie­fer­ver­trag vor­ge­legt und der Nach­weis geführt wird, dass die ent­nom­mene Gas­menge an an­de­rer Stelle in das Erd­gas­netz ein­ge­speist wurde und für Trans­port und Ver­trieb ein Mas­se­bi­lanz­sys­tem ver­wen­det wurde. Die­sen Nach­weis müssen Bio­me­than­lie­fe­ran­ten oh­ne­hin im Rah­men des EEG er­brin­gen.

Ob­wohl in den bei­den kom­men­den Jah­ren kein Über­wa­chungs­plan er­for­der­lich ist, sollte doch je­des be­trof­fene Un­ter­neh­men be­reits jetzt er­mit­teln, wie ein Über­wa­chungs­plan aus­se­hen müsste, um nicht im kom­men­den Jahr bei der Auf­stel­lung des Emis­si­ons­be­richts plötz­lich mit kaum mehr lösba­ren Fra­gen zur Er­mitt­lung von Men­gen, der Ab­gren­zung von Men­gen und ähn­li­chem kon­fron­tiert zu wer­den. Be­son­ders auf­merk­sam müssen die Un­ter­neh­men sein, die An­la­gen be­trei­ben, mit de­nen sie am eu­ropäischen Emis­si­ons­han­del teil­neh­men und die Un­ter­neh­men, die ne­ben Erd­gas an­dere Brenn­stoffe ein­set­zen, die nicht oder noch nicht dem na­tio­na­len Emis­si­ons­han­del un­ter­fal­len.

Prüfung der Kostenweitergabe

Schließlich wird es höchste Zeit, sich um die Wei­ter­gabe der Kos­ten aus dem Emis­si­ons­han­del zu kümmern. Be­ste­hende Verträge müssen dar­auf­hin geprüft wer­den, ob und mit wel­cher Begründung die Preise an­ge­passt wer­den können. Neue Verträge müssen um die er­for­der­li­chen Re­ge­lun­gen ergänzt wer­den. Be­son­ders her­aus­for­dernd ist die Wei­ter­gabe der Mehr­kos­ten im Wärme­be­reich, beim Ein­satz von Kraft-Wärme-Kopp­lung. Mit dem ein­ge­setz­ten Gas wird so­wohl Strom als auch Wärme er­zeugt. Die Mehr­kos­ten müssen an­ge­mes­sen ver­teilt wer­den.

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