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Steuerberatung

Änderungen bei Ausfuhrgenehmigungen im Falle eines harten Brexit

Das Bun­des­amt für Wirt­schaft und Außen­kon­trolle (BAFA) gibt mit ei­ner neuen All­ge­mei­nen Ge­neh­mi­gung Hil­fe­stel­lun­gen für be­trof­fene Un­ter­neh­mern, falls es zum Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU ohne Aus­tritts­ver­ein­ba­run­gen kom­men sollte.

Aus ex­port­kon­troll­recht­li­cher Sicht hätte ein Brexit ohne Ab­kom­men im We­sent­li­chen zur Folge, dass Lie­fe­run­gen nach UK als Aus­fuh­ren und nicht mehr als Ver­brin­gun­gen an­zu­se­hen wären. Hier­durch würden Ge­neh­mi­gungs­pflich­ten ent­ste­hen ins­be­son­dere im Zu­sam­men­hang mit Dual-Use-Gütern, be­stimm­ten Feu­er­waf­fen, den von der Anti-Fol­ter-Ver­ord­nung er­fass­ten Gütern so­wie der da­mit her­ge­hen­den han­dels­sei­ti­gen und tech­ni­schen Un­terstützun­gen.

Das BAFA veröff­ent­lichte dazu die neue All­ge­meine Ge­neh­mi­gung Nr. 15 (AGG Nr. 15), die mit dem Wirk­sam­wer­den des har­ten Brex­its für be­stimmte Aus­fuh­ren ge­lis­te­ter Dual-Use-Güter des An­hangs I der EG-Dual-Use-Ver­ord­nung, die von in Deutsch­land nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­men ver­an­lasst wer­den, gel­ten soll. Da­mit möchte das BAFA den nun von der Ge­neh­mi­gungs­pflicht be­trof­fe­nen inländi­schen Wirt­schafts­be­tei­lig­ten ermögli­chen, auch nach dem Brexit ihre Ver­trags­pflich­ten ohne Lie­fer­un­ter­bre­chun­gen oder -verzöge­run­gen erfüllen zu können. Die AGG Nr. 15 wird je­doch nur für Verträge, die be­reits vor dem 29.3.2019 ge­schlos­sen wur­den und nur für einen Überg­angs­zeit­raum bis zum 31.3.2020 gel­ten.

Zu­sam­men­ge­fasst ent­fal­tet die AGG Nr. 15 ihre Gültig­keit in fol­gen­den Fällen:

  • Aus­fuh­ren in Frei­zo­nen und Frei­la­ger in UK,
  • Aus­fuh­ren nach UK, so­weit dem Ausführer be­kannt ist, dass das endgültige Be­stim­mungs­ziel der Güter außer­halb von UK liegt so­wie
  • Aus­fuh­ren in alle Länder, so­fern die Aus­fuhr auf Ver­an­las­sung ei­nes in UK nie­der­ge­las­se­nen Un­ter­neh­mens auf Grund­lage von Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen, die durch UK noch als EU-Mit­glied­staat er­teilt wur­den, er­folgt.

Eine Vor­ab­fas­sung der AGG Nr. 15 fin­den Sie hier.

Eine wei­tere mit dem EU-Aus­tritt ver­an­lasste Ände­rung ist die Auf­nahme des Ver­ei­nig­ten König­reichs in den begüns­tig­ten Länder­kreis der AGG Nr. EU 001.

Hinweis

All­ge­meine Ge­neh­mi­gun­gen sind eine Son­der­form von Aus­fuhr­ge­neh­mi­gun­gen und müssen nicht be­an­tragt wer­den. Mit der Be­kannt­gabe der Ge­neh­mi­gun­gen sind au­to­ma­ti­sch alle Aus­fuh­ren ge­neh­migt, die die Vor­aus­set­zun­gen der je­wei­li­gen AGG erfüllen. Da­durch bie­ten sie den Ausführern den Vor­teil der so­for­ti­gen Lie­fermöglich­keit und der Pla­nungs­si­cher­heit für die Dauer der Gültig­keit der je­wei­li­gen AGG.

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