Laut den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 13.12.2021 (DStR 2022, S. 153) wird das Vereinigte Königreich in Fällen, in denen die Erbschaft- und Schenkungsteuer vor dem 01.01.2021 entstanden ist, weiterhin wie ein Mitgliedstaat der EU behandelt. Dies soll insb. für die Steuerbefreiungen und weiteren Begünstigungen für Unternehmensvermögen, welche an die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelungen geknüpft sind, gelten. Konkret sind bei der Prüfung der Lohnsummenregelung die an Beschäftigte im Vereinigten Königreich gezahlten Löhne und Gehälter so zu berücksichtigen, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin Mitglied der EU. Auch soll in Fällen, in denen die Steuer vor dem 01.01.2021 entstanden ist, der Austritt des Vereinigten Königreichs grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen die Behaltensfrist führen. Nach der sog. Investitionsklausel und der sog. Reinvestitionsklausel soll zudem eine (Re-)Investition in Unternehmensvermögen im Vereinigten Königreich so zu berücksichtigen sein, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin Mitglied der EU.
Hinweis: Entsprechendes gilt für die weiteren Regelungen des Verschonungsabschlags bei Großerwerben, der Tarifbegrenzung, der Verschonungsbedarfsprüfung und der Steuerstundung für Fälle, in denen die Steuer vor dem 01.01.2021 entstanden ist.
Sofern die Steuerentstehung auf einen Zeitpunkt nach dem 31.12.2020 fällt, sind hingegen grundsätzlich die für Drittstaaten geltenden Vorschriften anzuwenden. In diesem Zusammenhang weisen die Finanzbehörden darauf hin, dass eine nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Kapitalgesellschaft mit Sitz im Ausland und Geschäftsleitung im Inland für erbschaftsteuerliche Zwecke nicht als Kapitalgesellschaft behandelt wird.