Am 29.3.2019 endet die Zweijahresfrist des Austrittsprozesses von Großbritannien aus der Europäischen Union. Noch immer herrscht keine Einigkeit über den Ablauf des Brexits. Theoretisch bestünde noch die Chance auf ein zweites Referendum und ein „Ja“ zur EU. Ein harter Brexit scheint jedoch wahrscheinlicher.
Für den Fall eines Austritts Großbritanniens aus der EU wäre ein separates Zollgesetz erforderlich. Hierzu haben die Briten bereits Vorsorge getroffen: Der auf dem Unionszollkodex (UZK) basierende „Taxation (cross-border trade) Act“ (TCBTA) wurde im Sommer verabschiedet. Die Grundlage für das neue Gesetz bildet zwar der UZK, allerdings sind nun Abweichungen vom Unionsrecht möglich. Diese soll es allerdings nur geben, soweit sie notwendig und vorteilhaft für die britischen Wirtschaftsbeteiligten sind. Welche Abweichungen das sein werden, ist momentan noch nicht absehbar. Sicher ist, dass es den Status des Authorized Economic Operators (AEO) im britischen Zollrecht wie auch im EU Recht geben wird. Dadurch soll den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit einer beschleunigten Zollabfertigung eingeräumt werden.
Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Vereinigten Königreich (UK) müssen die Folgen des Brexits schon jetzt im Blick behalten. Die vielen noch offenen Fragen machen dies jedoch schwierig. Sicher ist, dass ab dem Tag des Austritts für Waren von oder nach UK Verzollungen durchzuführen und Verzögerungen an den Grenzen zu erwarten sind. Lieferengpässe werden schon jetzt befürchtet. Deshalb werden bereits jetzt Lagerbestände in UK aufgefüllt, um Lieferverpflichtungen auch im Falle eines harten Brexits erfüllen zu können. Der administrative Aufwand für den Handel zwischen EU und UK und damit die Kosten werden steigen und sollten berücksichtigt werden. Es gilt, Verträge zu prüfen, die über den 29.3.2018 hinaus geschlossen wurden, insbesondere in Bezug auf die vereinbarten Lieferbedingungen.