deen

Entstrickungsbesteuerung nach dem Brexit

Die Überführung von Wirt­schaftsgütern aus einem Be­triebs­vermögen in eine Be­triebsstätte im Aus­land löst grundsätz­lich eine Ent­stri­ckungs­be­steue­rung aus. Eine Steu­er­stun­dung kann al­ler­dings nur bei Überführun­gen ins EU-Aus­land er­reicht wer­den.

Wird das Be­steue­rungs­recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land für Ge­winne aus der Veräußerung von einem inländi­schen Be­triebs­vermögen zu­gehöri­gen Wirt­schaftsgütern aus­ge­schlos­sen oder be­schränkt, führt dies grundsätz­lich zu ei­ner Auf­de­ckung und Be­steue­rung der in den Wirt­schaftsgütern ru­hen­den stil­len Re­ser­ven (sog. Ent­stri­ckungs­be­steue­rung). Die Steuer wird je­doch über fünf Jahre ge­stun­det, wenn das Wirt­schafts­gut im Ho­heits­be­reich der EU ver­bleibt. Hierfür ist in der Bi­lanz der Ge­sell­schaft ein Aus­gleichs­pos­ten zu bil­den, der ra­tier­lich über fünf Jahre auf­gelöst wird. So­fern das Wirt­schafts­gut nach der Bil­dung des Aus­gleichs­pos­tens aus der Be­steue­rungs­ho­heit des EU-Mit­glied­staa­tes aus­schei­det, ist die­ser Aus­gleichs­pos­ten um­ge­hend er­folgs­wirk­sam auf­zulösen.

Dr. Sebastian Hölscher, Steuerberater, Ebner Stolz, Holzmarkt 1, 50676 Köln© Dr. Sebastian Hölscher Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Köln

Für be­reits vor dem Brexit be­ste­hende Aus­gleichs­pos­ten er­ge­ben sich auf­grund des Aus­tritts des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU keine Aus­wir­kun­gen: Die Steu­er­stun­dung wird nicht al­lein auf­grund des Brex­its wi­der­ru­fen. Erst eine wei­tere ak­tive Hand­lung führt dazu, dass ein noch be­ste­hen­der Aus­gleichs­pos­ten auf­zulösen ist.

Er­folgt al­ler­dings nach dem 31.12.2020 eine Überführung von Wirt­schaftsgütern aus dem deut­schen Stamm­haus in eine Be­triebsstätte im Ver­ei­nig­ten König­reich, wird die Ent­stri­ckungs­be­steue­rung um­ge­hend aus­gelöst. Die Stun­dung der Steuer durch die Bil­dung ei­nes Aus­gleichs­pos­tens ist in die­sem Fall nicht mehr möglich.

Sol­len Wirt­schaftsgüter oh­ne­hin in eine Be­triebsstätte in Großbri­tan­nien überführt wer­den, bie­tet es sich da­her an, die Überführung noch in die­sem Jahr vor­zu­neh­men und einen Aus­gleichs­pos­ten zu bil­den. (Dr. Se­bas­tian Hölscher)
nach oben