Wird das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für Gewinne aus der Veräußerung von einem inländischen Betriebsvermögen zugehörigen Wirtschaftsgütern ausgeschlossen oder beschränkt, führt dies grundsätzlich zu einer Aufdeckung und Besteuerung der in den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven (sog. Entstrickungsbesteuerung). Die Steuer wird jedoch über fünf Jahre gestundet, wenn das Wirtschaftsgut im Hoheitsbereich der EU verbleibt. Hierfür ist in der Bilanz der Gesellschaft ein Ausgleichsposten zu bilden, der ratierlich über fünf Jahre aufgelöst wird. Sofern das Wirtschaftsgut nach der Bildung des Ausgleichspostens aus der Besteuerungshoheit des EU-Mitgliedstaates ausscheidet, ist dieser Ausgleichsposten umgehend erfolgswirksam aufzulösen.
Für bereits vor dem Brexit bestehende Ausgleichsposten ergeben sich aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU keine Auswirkungen: Die Steuerstundung wird nicht allein aufgrund des Brexits widerrufen. Erst eine weitere aktive Handlung führt dazu, dass ein noch bestehender Ausgleichsposten aufzulösen ist.
Erfolgt allerdings nach dem 31.12.2020 eine Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem deutschen Stammhaus in eine Betriebsstätte im Vereinigten Königreich, wird die Entstrickungsbesteuerung umgehend ausgelöst. Die Stundung der Steuer durch die Bildung eines Ausgleichspostens ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
Sollen Wirtschaftsgüter ohnehin in eine Betriebsstätte in Großbritannien überführt werden, bietet es sich daher an, die Überführung noch in diesem Jahr vorzunehmen und einen Ausgleichsposten zu bilden. (Dr. Sebastian Hölscher)