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Steuerberatung

Brexit - Folgen für mittelständische Unternehmen in Deutschland

Die Ver­hand­lungs­frist zwi­schen der EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich wurde er­neut ver­scho­ben. Bis 31.1.2020 müsste nun eine Aus­tritts­ver­ein­ba­rung ge­trof­fen wer­den. Zu­vor wer­den je­doch noch die Bri­ten zur Wahl­urne ge­ru­fen - Aus­gang und Aus­wir­kun­gen auf den Brexit? Of­fen.

Für die An­nahme bzw. das wei­tere Ver­han­deln des Brexit-Ab­kom­mens so­wohl im Ver­ei­nig­ten König­reich als auch auf Sei­ten der EU ste­hen da­mit nun noch et­was Zeit zur Verfügung. Schei­tern die Ver­hand­lun­gen, droht wei­ter­hin ein un­ge­re­gel­ter Brexit - nach der er­neu­ten Ver­schie­bung des Fris­ten­des nun zum 31.1.2020.

Brexit - Folgen für mittelständische Unternehmen in Deutschland© Thinkstock

Zen­tra­ler Streit­punkt der Ver­hand­lun­gen war zu­letzt die Frage, wel­che Re­ge­lun­gen hin­sicht­lich der Grenze zwi­schen dem zum Ver­ei­nig­ten König­reich gehören­den Nord­ir­land und Ir­land ge­trof­fen wer­den sol­len. Sollte das Ver­ei­nigte König­reich ohne Aus­tritts­ab­kom­men aus der EU aus­tre­ten, entstünde hier eine EU-Außengrenze, an der wie zu je­dem an­de­ren Nicht-EU-Staat Zoll­ab­fer­ti­gun­gen und Kon­trol­len er­for­der­lich wären. Ne­ben mas­si­ven Be­einträch­ti­gun­gen im Wa­ren­aus­tausch - wie ins­ge­samt zwi­schen dem Ver­ei­nig­ten König­reich und der EU zu befürch­ten - wird an der Grenze zwi­schen Nord­ir­land und Ir­land ein Wie­der­auf­flam­men der früheren Kon­flikte befürch­tet.

Wirt­schaft­li­che Fol­gen der an­dau­ern­den Brexit-Ver­hand­lun­gen ma­chen sich be­reits seit ge­raumer Zeit be­merk­bar. Das Eng­li­sche Pfund hat ge­genüber dem Euro deut­lich ver­lo­ren, was zu Um­satz­einbußen bei Ex­por­ten oder Leis­tun­gen nach Großbri­tan­nien führt, die in Pfund be­zahlt wer­den. Verlässt Großbri­tan­nien den eu­ropäischen Bin­nen­markt, fal­len, so­lange kein ent­spre­chen­des Han­dels­ab­kom­men be­steht, zu­dem Zölle an, was den Ex­port aus der EU auf die In­sel wei­ter be­einträch­tig­ten dürfte. Wird kein Aus­tritts­ab­kom­men oder Han­dels­ab­kom­men ge­schlos­sen, grei­fen zu­dem Ex­port­kon­trol­len wie bei Lie­fe­run­gen in an­dere Staa­ten außer­halb der EU.

Im Falle des Aus­schei­dens des Ver­ei­nig­ten König­reichs ha­ben Un­ter­neh­men, die dort­hin ex­por­tie­ren, ne­ben et­wai­gen Zöllen auch die Um­satz­steuer im Blick zu be­hal­ten. So­bald das Ver­ei­nigte König­reich aus der EU aus­schei­det, fin­det das ge­mein­same Mehr­wert­steu­er­sys­tem der EU keine An­wen­dung mehr. Dies schlägt sich bis auf die Rech­nungs­stel­lung des in Deutsch­land ansässi­gen Un­ter­neh­mens durch.

Ent­spre­chende Be­las­tun­gen tref­fen auch für Wa­ren­be­we­gun­gen aus dem Ver­ei­nig­ten König­reich nach Deutsch­land und an­dere EU-Mit­glied­staa­ten zu. Un­ter­neh­men, die z. B. auf bri­ti­sche Tei­le­lie­fe­run­gen an­ge­wie­sen sind, ha­ben oft­mals be­reits Vor­sorge ge­trof­fen, und ihre Bestände ent­spre­chend an­ge­passt. Lie­fer­engpässe insb. im Fall ei­nes un­ge­re­gel­ten Brex­its dürf­ten sich aber in Zu­kunft nicht gänz­lich ver­mei­den las­sen.

Aus er­trag­steu­er­li­cher Sicht hat der deut­sche Ge­setz­ge­ber be­reits Vor­sorge ge­trof­fen und zahl­rei­che Re­ge­lun­gen be­schlos­sen, durch die ne­ga­tive steu­er­li­che Fol­gen des Brex­its für inländi­sche Un­ter­neh­men ver­mie­den wer­den soll­ten.

Auch wur­den be­reits Re­ge­lun­gen so­wohl im Ver­ei­nig­ten König­reich als auch in Deutsch­land ge­trof­fen, um zu­min­dest zum Zeit­punkt des Brex­its be­reits im je­weils an­de­ren Ge­biet be­schäftig­ten Ar­beit­neh­mern grundsätz­lich ein Blei­be­recht ein­zuräumen.

Fazit

Ab­zu­war­ten bleibt der­zeit, ob die verlängerte Ver­hand­lungs­frist bis 31.1.2020 er­folg­reich ge­nutzt wer­den kann. Im Ver­ei­nig­ten König­reich steht da­bei im De­zem­ber 2019 eine Neu­wahl des Par­la­ments an, de­ren Aus­gang und die Aus­wir­kun­gen auf den Brexit bis­lang un­ge­wiss sind. 

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