Mit der offiziellen Austrittserklärung am 29.3.2017 wurde der Austrittsprozess Großbritanniens aus der EU eingeleitet. Nach derzeitigem Stand soll Großbritannien mit Ablauf des 29.3.2019 aus der EU ausscheiden. Der Entwurf eines Austrittsabkommens, das eine Übergangszeit bis 2020 vorsieht, während der weiterhin der Zugang zum EU-Binnenmarkt offen stehen und das Vereinigte Königreich Teil der Zollunion bleiben soll, wurde zwar ausgehandelt, scheiterte jedoch am Widerstand des britischen Parlaments. Ob es ggf. mit Ablauf des 29.3.2019 zu einem ungeregelten Brexit kommt, ist derzeit nicht auszuschließen.
Auf Unternehmen in der EU - somit auch für deutsche Unternehmen -, die nach Großbritannien exportieren, kommen damit umfassende Änderungen zu.
Mit dem Austritt verliert Großbritannien den Status als EU-Mitgliedstaat und wird aus Sicht der EU zum Drittstaat. Damit können steuerliche Regelungen, die für EU-Mitgliedstaaten nicht mehr angewendet werden. Insb. im Bereich der Umsatzsteuer wird sich dies deutlich zeigen, da die Vorgaben des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der EU dann keine Anwendung mehr finden. Ob Waren aus der EU nach Großbritannien oder im umgekehrten Fall aus Großbritannien in die EU zu verzollen sein werden, müssen die weiteren Verhandlungen zeigen.
Auch im Bereich des Wirtschaftsrechts wird der Brexit zu Veränderungen führen, sofern Regelungen auf EU-Vorgaben basieren, wie z. B. die zu grenzüberschreitenden Verschmelzungen oder im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes für europaweite Schutzrechte.
Hinweis
Welche Rechtsbereiche konkret betroffen sein dürften und inwieweit bereits heute, vor Abschluss der Brexit-Verhandlungen Handlungsbedarf besteht, entnehmen Sie bitte unserer Broschüre „Brexit – Was ändert sich für mittelständische Unternehmen in Deutschland?“.