Markenrechte und Geschmacksmuster
Im Austrittsabkommen ist für europäische Marken und Geschmacksmuster vorgesehen, dass vor dem 1.1.2021 eingetragene oder gewährte Rechte des geistigen Eigentums ohne erneute Prüfung in entsprechende britische Rechte umgewandelt werden. Maßgeblich ist somit, welche Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster zum 31.12.2020 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen sind. Sind die Anmeldungen dieser Rechte beim EUIPO am 31.12.2020 noch anhängig, können die Rechte unter Wahrung der Priorität im Vereinigten Königreich binnen neun Monaten neu angemeldet werden.
Die Umwandlung in britische Marken und Designs erfolgt kostenfrei und automatisch. Die zeitliche Rangfolge und die Laufzeit der Unionsmarke bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bleiben hierbei auch für das neue eingetragene britische Recht erhalten. Anhängige Anmeldungen beim EUIPO können ab dem 1.1.2021 binnen neun Monaten auch in Großbritannien prioritätserhaltend angemeldet werden. (Albrecht von Bismarck)
Patente
Auf europäische Patente hat der Brexit keine Auswirkungen, weil das Vereinigte Königreich unverändert Vertragspartner des Europäischen Patentübereinkommens bleibt. Fraglich ist hingegen, ob die angestrebte Vereinheitlichung des Patentschutzes in der EU nun weiterhin realisiert werden kann und diese Regelungen dann auch im Vereinigten Königreich gelten.
Urheberrechte
Auf Urheberrechte hat der Brexit ebenfalls keine wesentlichen Auswirkungen. Das britische Urheberrecht wurde zwar in den letzten Jahren durch die Umsetzung europäischer Richtlinien dem Urheberrecht anderer europäischer Staaten angeglichen. Eine Rücknahme dieser Angleichung der nationalen Gesetzeslage oder gar eine Absenkung des Schutzniveaus für ausländische Urheber in Großbritannien ist aber unwahrscheinlich.
Für Datenbankrechte gemäß der europäischen Datenbankrichtlinie, die vor dem 1.1.2021 entstanden sind, besteht weiterhin ein gegenseitiger Schutz für Bürger und Unternehmen mit Wohnort bzw. Sitz in der EU und im Vereinigten Königreich.
Lizenzverträge und Unterlassungserklärungen
Bei bestehenden Lizenzverträgen über Unionsmarken oder Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit Geltung für den gesamten bisherigen EU-Raum ist es eine Frage der Auslegung, ob diese auch noch künftig das Vereinigte Königreich umfassen. Dies wird man vermutlich in vielen Fällen annehmen können. Oft dürfte aber eine Vertragsergänzung zu empfehlen sein. Diese sollte das Vertragsgebiet klarstellen und ggf. auch neue britische Marken in den Lizenzvertrag einbeziehen. Neu zu vereinbarende Verträge sollten entsprechende Regelungen ebenfalls enthalten.
Unterlassungserklärungen mit Geltung für den bisherigen EU-Raum sind in Bezug auf ihre künftige Wirkung im Vereinigten Königreich ebenso auszulegen. Auch hier ist eine Klarstellung zwischen den Parteien empfehlenswert, um Rechtssicherheit herzustellen.