Erzielt eine ausländische Kapitalgesellschaft, an der inländische Gesellschafter zu mehr als 50 % beteiligt sind, sog. passive Einkünfte und unterliegen diese im Ausland einer Besteuerung von weniger als 25 %, greift die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz. EU-Kapitalgesellschaften bzw. Kapitalgesellschaften in einem EWR-Mitgliedstaat können zur Vermeidung der Hinzurechnungsbesteuerung nachweisen, dass sie in diesem Staat einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Bei Drittstaaten findet diese Ausnahmeregelung keine Anwendung.
Hinweis
Da aktuell davon auszugehen ist, dass das Vereinigte Königreich zum 31.12.2020 auch aus dem EWR ausscheidet, ist die Anwendung der Ausnahmeregelung zur Vermeidung einer Hinzurechnungsbesteuerung nicht mehr möglich.