Antworten dazu erhalten wir von Albrecht von Bismarck, der sich bei Ebner Stolz federführend mit allen rechtlichen Themen rund um das geistige Eigentum (Intellectual Property, kurz IP) befasst.
Herr von Bismarck, im globalen Wettbewerb haben Marken und allgemein das geistige Eigentum einen hohen Stellenwert, um den Vorsprung vor dem Wettbewerber zu halten oder eine Marktstellung zu behaupten. Was gilt mit dem Brexit, wenn sich Unternehmen die EU-weite Nutzung von Rechten per Lizenzvertrag haben einräumen lassen?
Die Auswirkungen des Brexits auf den Bestand von EU-weiten Rechten sind glücklicher Weise voraussichtlich gering. So sieht das Austrittsabkommen z. B. die automatische Umwandlung von EU-Marken in britische Marken vor, und zwar ohne Antrag oder Gebührenzahlung der Inhaber. Stichtag hierfür ist der 31.12.2020. Auch für den lange Zeit befürchteten Fall eines ungeregelten Brexits hätten britische Gesetzesvorlagen die Fortgeltung der EU-Rechte an Marken vorgesehen. Für noch anhängige EU-Markenanmeldungen beinhalten sowohl das Austrittsabkommen als auch die britischen Gesetzesvorlagen Übergangsregelungen, die den Erwerb entsprechender britischer Marken ermöglichen
Damit besteht also kein Handlungsbedarf bei bereits bestehenden Lizenzverträgen?
Grundsätzlich können Lizenzverträge weitergeführt werden. Ob bestehende Verträge für das Gebiet der EU künftig auch noch Großbritannien umfassen, ist eine Frage der Auslegung. Dies wird man vermutlich in vielen Fällen annehmen können. Oft dürfte aber eine Vertragsergänzung zu empfehlen sein. Diese sollte das Vertragsgebiet klarstellen und gegebenenfalls auch neue britische Marken in den Lizenzvertrag einbeziehen. Neu zu vereinbarende Verträge sollten entsprechende Regelungen ebenfalls enthalten.
Wie sieht es denn mit Lizenzverträgen aus, die Patente oder Urheberrechte betreffen? Gibt es da Handlungsbedarf durch den Brexit?
Europäische Patente stellen ein Bündel an nationalen Schutzrechten dar. Ein Patentschutz in Großbritannien bleibt deshalb auch nach dem Brexit unverändert bestehen. Zudem bleibt das Vereinigte Königreich weiterhin Vertragspartner des Europäischen Patentübereinkommens. Ähnliches gilt für Urheberrechte. Auch hier bleiben nationale Urheberrechte von dem Brexit unberührt. Da im Urheberrecht europäische Richtlinien in nationales Recht umgesetzt wurden, gelten die EU-einheitlichen Regelungen nach britischem Recht zunächst auch weiter. Es besteht somit kein unmittelbarer Handlungsbedarf, auch nicht wenn per Lizenzvertrag Nutzungsrechte eingeräumt wurden.