In der Europäischen Union gilt die Freiheit der Güterkraftverkehrsunternehmer, grenzüberschreitende Leistungen zu erbringen. Der Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird unionsrechtlich durch Vergabe von Gemeinschaftslizenzen geregelt. Im Falle eines Brexits ohne Austrittsabkommen würden Güterkraftverkehrsdienste zwischen dem Vereinigten Königreich und den EU-Mitgliedstaaten nicht mehr durch das EU-Recht geregelt. Die ausgestellten Gemeinschaftslizenzen für Güterkraftverkehrsunternehmer würden ihre Gültigkeit verlieren und der Zugang zum freien Warenverkehrsmarkt wäre nicht mehr gewährleistet.
Die von der Kommission vorgeschlagene Verordnung soll den britischen Güterkraftverkehrsunternehmern für einen begrenzten Zeitraum die Beförderung von Waren zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich weiterhin ermöglichen. Dies wird jedoch nur möglich sein, sofern das Vereinigte Königreich EU-Betreibern gleichwertige Rechte gewährt. Der EU ist es außerdem wichtig, dass weiterhin die sozialen und technischen Vorschriften der EU eingehalten und ein fairer Wettbewerb zwischen den europäischen und britischen Betreibern gewährleistet werden.
Die Verordnung soll bis Ende 2019 gelten. Sie ist Teil des Aktionsplanes, der den größten Schaden, der durch einen möglichen „No-Deal“-Brexit verursacht werden könnte, begrenzen soll.
Die vorläufige politische Einigung muss noch vom EU Parlament und dem Rat förmlich genehmigt werden, bevor sie in Kraft treten kann.