deen

Steuerberatung

Brexit: Notfallplan des EU-Gesetzgebers für Güter- und Personenverkehr

Für den Fall, dass das Ver­ei­nigte König­reich Ende März ohne ein Ab­kom­men aus der EU aus­schei­den sollte, ha­ben sich am 26.2.2019 das Eu­ropäische Par­la­ment und die 27 Mit­glied­staa­ten im Rat auf einen Not­fall­plan für den Wa­ren­ver­kehr ge­ei­nigt.

In der Eu­ropäischen Union gilt die Frei­heit der Güter­kraft­ver­kehrs­un­ter­neh­mer, grenzüber­schrei­tende Leis­tun­gen zu er­brin­gen. Der Zu­gang zum Markt des grenzüber­schrei­ten­den Wa­ren­ver­kehrs wird uni­ons­recht­lich durch Ver­gabe von Ge­mein­schafts­li­zen­zen ge­re­gelt. Im Falle ei­nes Brex­its ohne Aus­tritts­ab­kom­men würden Güter­kraft­ver­kehrs­dienste zwi­schen dem Ver­ei­nig­ten König­reich und den EU-Mit­glied­staa­ten nicht mehr durch das EU-Recht ge­re­gelt. Die aus­ge­stell­ten Ge­mein­schafts­li­zen­zen für Güter­kraft­ver­kehrs­un­ter­neh­mer würden ihre Gültig­keit ver­lie­ren und der Zu­gang zum freien Wa­ren­ver­kehrs­markt wäre nicht mehr gewähr­leis­tet.

Die von der Kom­mis­sion vor­ge­schla­gene Ver­ord­nung soll den bri­ti­schen Güter­kraft­ver­kehrs­un­ter­neh­mern für einen be­grenz­ten Zeit­raum die Beförde­rung von Wa­ren zwi­schen der EU und dem Ver­ei­nig­ten König­reich wei­ter­hin ermögli­chen. Dies wird je­doch nur möglich sein, so­fern das Ver­ei­nigte König­reich EU-Be­trei­bern gleich­wer­tige Rechte gewährt. Der EU ist es außer­dem wich­tig, dass wei­ter­hin die so­zia­len und tech­ni­schen Vor­schrif­ten der EU ein­ge­hal­ten und ein fai­rer Wett­be­werb zwi­schen den eu­ropäischen und bri­ti­schen Be­trei­bern gewähr­leis­tet wer­den.

Die Ver­ord­nung soll bis Ende 2019 gel­ten. Sie ist Teil des Ak­ti­ons­pla­nes, der den größten Scha­den, der durch einen mögli­chen „No-Deal“-Brexit ver­ur­sacht wer­den könnte, be­gren­zen soll. 

Die vorläufige po­li­ti­sche Ei­ni­gung muss noch vom EU Par­la­ment und dem Rat förm­lich ge­neh­migt wer­den, be­vor sie in Kraft tre­ten kann.

nach oben