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Quellensteuer auf Zahlungen nach UK?

Mit dem Brexit schei­det das Ver­ei­nigte König­reich aus der EU aus und un­ter­liegt da­mit grundsätz­lich nicht mehr den auf EU-Recht ba­sie­ren­den steu­er­recht­li­chen Vor­ga­ben. Un­ter­lie­gen da­mit Di­vi­den­den so­wie Zins und Li­zenz­zah­lun­gen zwi­schen UK und Deutsch­land un­ge­min­dert der Quel­len­be­steue­rung?

Rede und Ant­wort steht dazu Chris­tof Zond­ler, Ex­perte in Steu­er­fra­gen rund um die Be­steue­rung grenzüber­schrei­ten­der Sach­ver­halte, so­wohl in In­bound- als auch Out­bound-Kon­stel­la­tio­nen.

Christof Zondler: Quellensteuer auf Zahlungen nach UK?

Herr Zond­ler, was sind bis­lang die EU-recht­li­chen Er­leich­te­run­gen bei der Quel­len­steu­er­er­he­bung im Be­zug auf das Ver­ei­nigte König­reich?

Im We­sent­li­chen geht es um zwei Be­rei­che: zum einen Di­vi­den­den­zah­lun­gen aus einem EU-Mit­glied­staat, so auch aus Deutsch­land, an die Mut­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft in UK bzw. in um­ge­kehr­ten Fällen ei­ner UK-Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft an ihre An­teils­eig­ner in einen an­de­ren EU-Mit­glied­staat. Hier sieht die sog. Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie vor, dass keine Quel­len­steuer im Quel­len­staat ein­zu­be­hal­ten ist, wenn die Be­tei­li­gung der Mut­ter­ge­sell­schaft an der Toch­ter­ge­sell­schaft min­des­tens 10 % beträgt. Der Mut­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft in UK, die an ei­ner deut­schen Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­tei­ligt ist, fließen da­mit die Di­vi­den­den in vol­ler Höhe zu, so­fern der UK An­teils­eig­ner einen sog. Frei­stel­lungs­an­trag ge­stellt hat. Das be­deu­tet einen kla­ren Li­qui­ditätsvor­teil, auch wenn die Be­steue­rung nach den Vor­ga­ben des Empfänger­staats noch er­folgt.

Zum an­de­ren wer­den nach den Vor­ga­ben der sog. Zins- und Li­zenz­richt­li­nie Zins­zah­lun­gen und Li­zenz­gebühren, so­fern diese grenzüber­schrei­tend in­ner­halb der EU - so­mit bis­lang auch nach oder von UK - zwi­schen ver­bun­de­nen Un­ter­neh­men fließen, von der Quel­len­be­steue­rung be­freit. Auch hier er­gibt sich - so­fern ggf. er­for­der­li­che Anträge ge­stellt wur­den - ein Li­qui­ditätsvor­teil, auch wenn im An­schluss die Zin­sen und Li­zenz­gebühren im Empfänger­staat noch zu ver­steu­ern sind.

Mit dem Brexit ist da­mit Schluss?

Grundsätz­lich ja, wo­bei es ja doch noch geglückt ist, sich auf ein Aus­tritts­ab­kom­men zu ei­ni­gen. Darin ist eine Überg­angs­frist bis 31.12.2020 vor­ge­se­hen, bis zu de­ren Ende Uni­ons­recht in UK wei­ter­hin zur An­wen­dung kommt. Im Er­geb­nis blei­ben also die Vor­ga­ben der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie und der Zins- und Li­zenz­richt­li­nie in 2020 noch wei­ter an­wend­bar. Im Aus­tritts­ab­kom­men ist zu­dem noch die Möglich­keit ein­geräumt, den Überg­angs­zeit­raum um ma­xi­mal zwei wei­tere Jahre zu verlängern. Ob es dazu kommt, bleibt ab­zu­war­ten.

Ge­hen wir da­von aus, dass der Überg­angs­zeit­raum nicht verlängert wird, was gilt dann ab kom­men­dem Jahr?

Di­vi­den­den un­ter­lie­gen dann der Quel­len­steuer im Quel­len­staat, wo­bei das zwi­schen Deutsch­land und dem Ver­ei­nig­ten König­reich ab­ge­schlos­sene Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men einen re­du­zier­ten Quel­len­steu­er­satz von 5 % vor­sieht, so­fern der Empfänger eine zu min­des­tens 10 % be­tei­ligte Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ist. Dem Empfänger fließen da­mit nur 95 % der Di­vi­dende zu. Er­folgt die Aus­schüttung ei­ner deut­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an Ihre Mut­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft in UK, ist auch hier daran zu den­ken, im Vor­feld einen ent­spre­chen­den An­trag auf Steu­er­ermäßigung zu stel­len. An­dern­falls greift der übli­che Quel­len­steu­er­satz, in Deutsch­land 25 % zzgl. So­li­da­ritätszu­schlag. Er­folgt eine Aus­schüttung ei­ner UK Toch­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft an ihre deut­sche Mut­ter­ka­pi­tal­ge­sell­schaft, kann die ausländi­sche Quel­len­steuer in Deutsch­land nicht an­ge­rech­net wer­den. Dies liegt darin begründet, dass die Di­vi­den­den grundsätz­lich steu­er­frei sind, wenn auch 5 % der Di­vi­den­den als nicht ab­zieh­bare Be­triebs­aus­ga­ben der Be­steue­rung bei der deut­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft un­ter­lie­gen. In­wie­weit im um­ge­kehr­ten Fall eine An­rech­nung der deut­schen Quel­len­steuer in UK möglich ist, soll­ten Un­ter­neh­men dann mit einem UK Steu­er­be­ra­ter ab­stim­men. Ge­lingt die An­rech­nung nicht, ent­steht eine De­fi­ni­tiv­be­las­tung.

Bei Zins­zah­lun­gen und Li­zenz­gebühren sieht zwar das Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men zwi­schen Deutsch­land und UK vor, dass aus­schließlich dem Empfänger­staat das Be­steue­rungs­recht zu­steht. Bei Zins­zah­lun­gen ei­nes deut­schen Schuld­ners fällt be­reits nach dem deut­schen Steu­er­recht nur in Aus­nah­mefällen eine Quel­len­steuer in Deutsch­land an. Im Falle von Li­zenz­zah­lun­gen an einen bri­ti­schen Gläubi­ger sind da­ge­gen in Deutsch­land grundsätz­lich 15 % Quel­len­steuer ein­zu­be­hal­ten. Dies kann al­len­falls durch An­trag auf Frei­stel­lung ver­mie­den wer­den. Oder der Empfänger ist auf das Steu­er­er­stat­tungs­ver­fah­ren in Deutsch­land ver­wie­sen.

Was ra­ten Sie be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men?

Un­ter­neh­mens­grup­pen mit Ge­sell­schaf­ten in UK soll­ten die Aus­schüttungs­po­li­tik überprüfen. Ggf. soll­ten Di­vi­den­den zu­min­dest aus steu­er­li­cher Sicht noch in 2020 aus­ge­schüttet wer­den, um die Er­leich­te­run­gen der Mut­ter-Toch­ter-Richt­li­nie noch nut­zen zu können. Bei Dar­le­hen und Li­zenz­verträgen be­steht da eher we­ni­ger Hand­lungs­spiel­raum, da die Zah­lungs­zeit­punkte nur be­schränkt be­ein­fluss­bar sein wer­den.

Je­den­falls soll­ten die aus­schütten­den Un­ter­neh­men ihre Pro­zesse da­hin­ge­hend an­pas­sen, dass bei Zah­lun­gen ab 2021 Quel­len­steu­ern ein­be­hal­ten wer­den. Empfänger soll­ten sich ggf. noch vor 2021 um ent­spre­chende Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen bzw. Be­schei­ni­gun­gen bemühen, um zu­min­dest eine Steu­er­satz­re­duk­tion zu er­hal­ten.

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