Das Gesetz beinhaltet Regelungen, mit denen steuerliche Nachteile für Steuerpflichtige in Deutschland vermieden werden sollen, die allein durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU eintreten würden. Im Gesetz sind dazu insb. folgende Maßnahmen enthalten:
- Wird ein Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugeordnet, kann in Höhe der stillen Reserven ein Ausgleichsposten nach § 4g EStG gebildet werden, der im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren jeweils zu einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Scheidet das Vereinigte Königreich aus der EU aus, wäre der Ausgleichsposten sogleich aufzulösen. In dem neu angefügten § 4g Abs. 6 EStG wird diese Rechtsfolge jedoch vermieden, sofern der Ausgleichsposten vor dem Brexit gebildet wurde.
- Der Gewinn aus der Veräußerung von in § 6b EStG vorgegebenen Wirtschaftsgütern kann im Fall einer Reinvestition in einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaat zwar nicht in eine sog. 6b-Rücklage eingestellt werden. Jedoch wird die hierauf entfallende Steuer in der Weise gestundet, dass sie regelmäßig in fünf gleichen Jahresraten entrichtet wird (§ 6b Abs. 2a EStG). Diese zinsfreie Steuerstundung wird auch bei einer Reinvestition in einem Betriebsvermögen im Vereinigten Königreich gewährt, sofern der hierfür erforderliche Antrag vor dem Brexit gestellt wurde, auch wenn die Reinvestition erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt (§ 6b Abs. 2a Satz 7 EStG).
- Die Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Körperschaft in einen Staat außerhalb der EU und des EWR löst die Liquidationsbesteuerung nach § 12 Abs. 3 KStG aus. Diese steuerliche Folge tritt jedoch nicht allein dadurch ein, dass nach einer Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes einer Körperschaft vor dem Brexit das Vereinigte Königreich aus der EU ausscheidet (§ 12 Abs. 3 Satz 4 KStG).
- Einer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich wird auch nach dem EU-Austritt das Betriebsvermögen ununterbrochen zugerechnet, das ihr bereits vor dem Austritt zuzurechnen war (§ 12 Abs. 4 KStG). Damit soll laut der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass insb. bei einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland allein der Brexit keine Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven auslöst.
- Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes wurde in § 122m UmwG eine Übergangsregelung für britische Kapitalgesellschaften geschaffen, wonach diese auch nach dem Brexit rechtswirksam auf eine Personengesellschaft nach deutschem Recht verschmolzen werden können, wenn der Verschmelzungsplan vor dem Brexit notariell beurkundet worden ist und die Verschmelzung unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt zur Registereintragung angemeldet wird. Diese Regelung richtet sich in erster Linie an Limiteds. Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 2 Satz 3 UmwStG soll sichergestellt werden, dass eine solche übertragende Gesellschaft auch dann in den persönlichen Anwendungsbereich des UmwStG fällt, wenn infolge des Brexits ihr Sitz außerhalb der EU bzw. des EWR liegt.
- Im Falle der Einbringung von Betriebsvermögen unter dem gemeinen Wert ist rückwirkend ein Einbringungsgewinn I zu versteuern, wenn innerhalb von sieben Jahren nach dem Einbringungszeitpunkt ein schädliches Ereignis eintritt. Als schädlich ist hier auch anzusehen, wenn der Einbringende oder die übernehmende Gesellschaft nicht mehr den Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb der EU oder des EWR haben. Für Fälle, in denen z. B. Unternehmensteile oder Anteile vor dem Brexit in eine britische Körperschaft zu einem Wert unter dem gemeinen Wert eingebracht wurden, wird eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns jedoch ausdrücklich ausgeschlossen (§ 22 Abs. 8 UmwStG).
- Im Fall des Wegzugs sind nach § 6 Abs. 1 AStG in Anteilen i. S. d. § 17 EStG ruhende stille Reserven zu versteuern. Bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR ist allerdings eine zinslose Stundung der Steuer vorgesehen, solange die Anteile nicht veräußert werden oder ein veräußerungsgleicher Vorgang vorliegt. Mit einer Ergänzung in § 6 Abs. 8 AStG wird sichergestellt, dass die Stundung nicht wegen eines veräußerungsgleichen Vorgangs wegfällt, sofern der Wegzug vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU erfolgt ist.
- Im ErbStG wird in § 37 Abs. 17 ErbStG eine Anwendungsregelung aufgenommen, wonach für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Zeitpunkt entstanden ist, ab dem das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitgliedstaat der EU ist und auch nicht mehr wie ein solches zu behandeln ist, das ErbStG dennoch so anzuwenden ist, als wäre das Vereinigte Königreich weiterhin EU-Mitgliedstaat. Dadurch soll verhindert werden, dass erbschaftsteuerliche Begünstigungen allein durch den Brexit wegfallen. Von Relevanz ist dies z. B. bei Anwendung der Lohnsummenregelung. Hier war zu befürchten, dass bei einem Erwerb vor dem Brexit zwar Lohnsummen britischer Tochtergesellschaften in die Ausgangslohnsumme einzubeziehen sind, in der Folgezeit diese Lohnsummen bei der Prüfung der erreichten Quote aber unberücksichtigt blieben.
- Die Einführung einer besonderen Ausnahme von der Besteuerung mit Grunderwerbsteuer ist vorgesehen, wenn der Erwerb allein auf dem Austritt des Vereinigten Königreichs beruht (§ 4 Nr. 6 GrEStG). Damit soll vermieden werden, dass bei einer Limited mit nur einem Gesellschafter der Brexit Grunderwerbsteuer auslösen könnte.
- Die Konzernklausel § 6a GrEStG wird dahingehend ergänzt, dass bei Beteiligung einer Limited mit nur einem Gesellschafter als herrschendem Unternehmen oder als abhängige Gesellschaft in einer Konzernstruktur die Steuervergünstigung nicht allein wegen des Brexits zu versagen ist (§ 6a Satz 5 GrEStG).