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Steuerberatung

Brexit-Steuerbegleitgesetz passiert Bundestag und Bundesrat

Nach­dem der Bun­des­tag am 21.2.2019 das Ge­setz über steu­er­li­che und wei­tere Be­gleit­re­ge­lun­gen zum Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs Großbri­tan­nien und Nord­ir­land aus der Eu­ropäischen Union (Brexit-Steu­er­be­gleit­ge­setz, kurz Brexit-StBG) be­schloss, stimmte auch der Bun­des­rat die­sem Ge­setz­ge­bungs­vor­ha­ben am 15.3.2019 zu. Da­mit kann das Ge­setz nach sei­ner Veröff­ent­li­chung im Bun­des­ge­setz­blatt am 29.3.2019 in Kraft tre­ten.

Das Ge­setz be­inhal­tet Re­ge­lun­gen, mit de­nen steu­er­li­che Nach­teile für Steu­er­pflich­tige in Deutsch­land ver­mie­den wer­den sol­len, die al­lein durch das Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU ein­tre­ten würden. Im Ge­setz sind dazu insb. fol­gende Maßnah­men ent­hal­ten:

  • Wird ein Wirt­schafts­gut aus dem Be­triebs­vermögen ei­ner Be­triebsstätte des Steu­er­pflich­ti­gen in einem an­de­ren EU-Mit­glied­staat zu­ge­ord­net, kann in Höhe der stil­len Re­ser­ven ein Aus­gleichs­pos­ten nach § 4g EStG ge­bil­det wer­den, der im Wirt­schafts­jahr der Bil­dung und in den vier fol­gen­den Wirt­schafts­jah­ren je­weils zu einem Fünf­tel ge­win­nerhöhend auf­zulösen ist. Schei­det das Ver­ei­nigte König­reich aus der EU aus, wäre der Aus­gleichs­pos­ten so­gleich auf­zulösen. In dem neu an­gefügten § 4g Abs. 6 EStG wird diese Rechts­folge je­doch ver­mie­den, so­fern der Aus­gleichs­pos­ten vor dem Brexit ge­bil­det wurde.
  • Der Ge­winn aus der Veräußerung von in § 6b EStG vor­ge­ge­be­nen Wirt­schaftsgütern kann im Fall ei­ner Re­inves­ti­tion in einem Be­triebs­vermögen des Steu­er­pflich­ti­gen in einem an­de­ren EU- oder EWR-Mit­glied­staat zwar nicht in eine sog. 6b-Rück­lage ein­ge­stellt wer­den. Je­doch wird die hier­auf ent­fal­lende Steuer in der Weise ge­stun­det, dass sie re­gelmäßig in fünf glei­chen Jah­res­ra­ten ent­rich­tet wird (§ 6b Abs. 2a EStG). Diese zins­freie Steu­er­stun­dung wird auch bei ei­ner Re­inves­ti­tion in einem Be­triebs­vermögen im Ver­ei­nig­ten König­reich gewährt, so­fern der hierfür er­for­der­li­che An­trag vor dem Brexit ge­stellt wurde, auch wenn die Re­inves­ti­tion erst zu einem späte­ren Zeit­punkt er­folgt (§ 6b Abs. 2a Satz 7 EStG).
  • Die Ver­le­gung der Ge­schäfts­lei­tung oder des Sit­zes ei­ner Körper­schaft in einen Staat außer­halb der EU und des EWR löst die Li­qui­da­ti­ons­be­steue­rung nach § 12 Abs. 3 KStG aus. Diese steu­er­li­che Folge tritt je­doch nicht al­lein da­durch ein, dass nach ei­ner Ver­le­gung der Ge­schäfts­lei­tung oder des Sit­zes ei­ner Körper­schaft vor dem Brexit das Ver­ei­nigte König­reich aus der EU aus­schei­det (§ 12 Abs. 3 Satz 4 KStG).
  • Ei­ner in Deutsch­land un­be­schränkt steu­er­pflich­ti­gen Körper­schaft mit Sitz im Ver­ei­nig­ten König­reich wird auch nach dem EU-Aus­tritt das Be­triebs­vermögen un­un­ter­bro­chen zu­ge­rech­net, das ihr be­reits vor dem Aus­tritt zu­zu­rech­nen war (§ 12 Abs. 4 KStG). Da­mit soll laut der Ge­set­zes­begründung klar­ge­stellt wer­den, dass insb. bei ei­ner Li­mited mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land al­lein der Brexit keine Auf­de­ckung und Be­steue­rung der stil­len Re­ser­ven auslöst.
  • Mit dem vier­ten Ge­setz zur Ände­rung des Um­wand­lungs­ge­set­zes wurde in § 122m UmwG eine Überg­angs­re­ge­lung für bri­ti­sche Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ge­schaf­fen, wo­nach diese auch nach dem Brexit rechts­wirk­sam auf eine Per­so­nen­ge­sell­schaft nach deut­schem Recht ver­schmol­zen wer­den können, wenn der Ver­schmel­zungs­plan vor dem Brexit no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wor­den ist und die Ver­schmel­zung un­verzüglich, spätes­tens aber in­ner­halb von zwei Jah­ren nach die­sem Zeit­punkt zur Re­gis­ter­ein­tra­gung an­ge­mel­det wird. Diese Re­ge­lung rich­tet sich in ers­ter Li­nie an Li­mit­eds. Durch eine Ergänzung in § 1 Abs. 2 Satz 3 Um­wStG soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass eine sol­che über­tra­gende Ge­sell­schaft auch dann in den persönli­chen An­wen­dungs­be­reich des Um­wStG fällt, wenn in­folge des Brex­its ihr Sitz außer­halb der EU bzw. des EWR liegt.
  • Im Falle der Ein­brin­gung von Be­triebs­vermögen un­ter dem ge­mei­nen Wert ist rück­wir­kend ein Ein­brin­gungs­ge­winn I zu ver­steu­ern, wenn in­ner­halb von sie­ben Jah­ren nach dem Ein­brin­gungs­zeit­punkt ein schädli­ches Er­eig­nis ein­tritt. Als schädlich ist hier auch an­zu­se­hen, wenn der Ein­brin­gende oder die über­neh­mende Ge­sell­schaft nicht mehr den Sitz und Ort der Ge­schäfts­lei­tung in­ner­halb der EU oder des EWR ha­ben. Für Fälle, in de­nen z. B. Un­ter­neh­mens­teile oder An­teile vor dem Brexit in eine bri­ti­sche Körper­schaft zu einem Wert un­ter dem ge­mei­nen Wert ein­ge­bracht wur­den, wird eine rück­wir­kende Be­steue­rung ei­nes Ein­brin­gungs­ge­winns je­doch ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen (§ 22 Abs. 8 Um­wStG).
  • Im Fall des Weg­zugs sind nach § 6 Abs. 1 AStG in An­tei­len i. S. d. § 17 EStG ru­hende stille Re­ser­ven zu ver­steu­ern. Bei Weg­zug in einen Mit­glied­staat der EU oder des EWR ist al­ler­dings eine zins­lose Stun­dung der Steuer vor­ge­se­hen, so­lange die An­teile nicht veräußert wer­den oder ein veräußerungs­glei­cher Vor­gang vor­liegt. Mit ei­ner Ergänzung in § 6 Abs. 8 AStG wird si­cher­ge­stellt, dass die Stun­dung nicht we­gen ei­nes veräußerungs­glei­chen Vor­gangs wegfällt, so­fern der Weg­zug vor dem Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU er­folgt ist.
  •  Im ErbStG wird in § 37 Abs. 17 ErbStG eine An­wen­dungs­re­ge­lung auf­ge­nom­men, wo­nach für Er­werbe, für die die Steuer vor dem Zeit­punkt ent­stan­den ist, ab dem das Ver­ei­nigte König­reich nicht mehr Mit­glied­staat der EU ist und auch nicht mehr wie ein sol­ches zu be­han­deln ist, das ErbStG den­noch so an­zu­wen­den ist, als wäre das Ver­ei­nigte König­reich wei­ter­hin EU-Mit­glied­staat. Da­durch soll ver­hin­dert wer­den, dass erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gun­gen al­lein durch den Brexit weg­fal­len. Von Re­le­vanz ist dies z. B. bei An­wen­dung der Lohn­sum­men­re­ge­lung. Hier war zu befürch­ten, dass bei einem Er­werb vor dem Brexit zwar Lohn­sum­men bri­ti­scher Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in die Aus­gangs­lohn­summe ein­zu­be­zie­hen sind, in der Fol­ge­zeit diese Lohn­sum­men bei der Prüfung der er­reich­ten Quote aber un­berück­sich­tigt blie­ben.
  • Die Einführung ei­ner be­son­de­ren Aus­nahme von der Be­steue­rung mit Grund­er­werb­steuer ist vor­ge­se­hen, wenn der Er­werb al­lein auf dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs be­ruht (§ 4 Nr. 6 GrEStG). Da­mit soll ver­mie­den wer­den, dass bei ei­ner Li­mited mit nur einem Ge­sell­schaf­ter der Brexit Grund­er­werb­steuer auslösen könnte.
  • Die Kon­zern­klau­sel § 6a GrEStG wird da­hin­ge­hend ergänzt, dass bei Be­tei­li­gung ei­ner Li­mited mit nur einem Ge­sell­schaf­ter als herr­schen­dem Un­ter­neh­men oder als abhängige Ge­sell­schaft in ei­ner Kon­zern­struk­tur die Steu­er­vergüns­ti­gung nicht al­lein we­gen des Brex­its zu ver­sa­gen ist (§ 6a Satz 5 GrEStG).
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