Harter Brexit: Notfallplan für Datentransfers
Kommt es Ende Oktober 2019 zu einem ungeregelten Austritt der Briten aus der Europäischen Union, würde Großbritannien zu einem Drittland - und zwar auch aus datenschutzrechtlicher Perspektive. Dies hätte zur Folge, dass Datentransfers nach UK nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besonders abzusichern sind. Betroffen sind alle Unternehmen mit Sitz in der EU, die personenbezogene Daten in Großbritannien verarbeiten, dorthin transferieren oder von dort erhalten. Für Datenübermittlungen nach Großbritannien ist im Falle eines harten Brexits die Nutzung sog. Standardvertragsklauseln bzw. die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen erforderlich.
Mit Hilfe sog. EU-Standardvertragsklauseln kann eine rechtskonforme Übermittlung sichergestellt werden. Mit diesen EU-Standardvertragsklauseln soll ein angemessenes Datenschutzniveau gegenüber Drittstaaten gewährleistet werden. Bestehen derartige Standardvertragsklauseln, ist der darauf basierende Datentransfer ohne weitere Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde zulässig. Anderenfalls drohen hohe Bußgelder.
Zugang britischer Staatsangehöriger zum deutschen Arbeitsmarkt
Sollte das Vereinigte Königreich aus der EU ausscheiden, können sich britische Staatsangehörige grundsätzlich nicht mehr auf die Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte in der EU berufen. Wird kein Austrittsabkommen ratifiziert, verlieren sie den nach dem Freizügigkeitsrecht bestehenden freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und unterliegen den regulären, für Drittstaatsangehörige geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und - wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragen - der Beschäftigungsverordnung.
EU gewährt Fristverlängerung bis 31.10.2019
Die EU gewährt dem Vereinigten Königreich eine erneute Verlängerung der Verhandlungsfrist bis 31.10.2019. Auf Betreiben von EU-Ratspräsident Donald Tusk wurde am 10.4.2019 zudem ein flexibler Fristablauf vereinbart. Sollte das britische Parlament bereits zu einem früheren Zeitpunkt einem Austrittsabkommen zustimmen, läuft die Frist zum ersten Tag des Folgemonats ab.
BAFA zu Änderungen bei Ausfuhrgenehmigungen
Das Bundesamt für Wirtschaft und Außenkontrolle (BAFA) gibt mit einer neuen Allgemeinen Genehmigung Hilfestellungen für betroffene Unternehmern, falls es zum Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU ohne Austrittsvereinbarungen kommen sollte. Lesen Sie hier mehr dazu.
No-Deal-Brexit zum 12.4.2019 droht
Da das britische Parlament auch in einer Abstimmung Ende März 2019 dem Austrittsvertrag nicht zustimmte, gilt nun als Austrittstermin der 12.4.2019. In zahlreichen Abstimmungen konnten sich die Parlamentarier nicht auf ein Vorgehen einigen, weshalb in zumnehmenden Maße ein sog. No-Deal-Szenario droht, in dem das Vereinigte Königreich ungeregelt aus der EU mit Ablauf des 12.4.2019 ausscheidet.
Verlängerung der Verhandlungsfrist gewährt
Am 22.3.2019 einigten sich die EU und das Vereinigte Königreich darauf, dass sich das Austrittsdatum zumindest auf den 12.4.2019 verschiebt. Sofern das britische Parlament doch noch dem Austrittsvertrag zeitnah zustimmen sollte, würde der Austritt erst zum 22.5.2019 wirksam werden.
Britisches Parlament will Verlängerung der Verhandlungsfrist
Am 14.3.2019 entschied das britische Parlament darüber, ob Theresa May den Auftrag erhält, eine Verlängerung der Verhandlungsfrist in Brüssel zu beantragen. Die Abgeordneten votierten dafür, woraufhin ein entsprechender Antrag auch bereits gestellt wurde.
No-Deal-Brexit wird abgelehnt
Nach dem erneuten Scheitern des Austrittsabkommens im britischen Parlament, stellte Theresa May am 13.3.2019 die Frage zur Abstimmung, ob das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29.3.2019, dem Ende der Verhandlungsfrist, ohne Vereinbarungen über die Austrittsmodalitäten aus der EU ausscheiden soll. 321 zu 278 Abgeordnete sprachen sich gegen einen No-Deal-Brexit aus. Im nächsten Schritt wird nun im britischen Parlament eine Entscheidung darüber eingeholt, ob eine Verlängerung der Verhandlungsfrist beantragt werden soll.
Britisches Parlament lehnt Austrittsabkommen erneut ab
Wie letztlich zu erwarten, lehnte das britische Parlament am 12.3.2019 das mit leichten Modifikationen veränderte Austrittsabkommen erneut ab. Dabei konnte Premierministerin Theresa May nur unwesentlich mehr Abgeordnete für das mit der EU ausgehandelte Austrittsabkommen gewinnen. So stimmten 391 zu 242 dagegen. In der Abstimmung im Februar lag die Ablehnung bei 432 zu 202 Abgeordneten.
Verlängerung der Verhandlungsfrist?
Auf Grund des zunehmenden Drucks aus den eigenen Reihen signalisierte Premierministerin Theresa May am 26.2.2019, dass das Parlament über eine Verlängerung der Verhandlungsfrist längstens bis Juni 2019 abstimmen sollte, sofern keine Einigung über das Austrittsabkommen zustande käme und auch ein ungeregelter Brexit nicht gewünscht wäre. Die jeweiligen Abstimmungen sollen Presseverlautbarungen zufolge bis spätestens 14.3.2019 erfolgen.
Bundestag beschließt Brexit-Steuerbegleitgesetz
Am 21.2.2019 beschloss der Bundestag das Brexit-Steuerbegleitgesetz. Durch die darin enthaltenen Regelungen soll vermieden werden, dass allein das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU zu steuerlich nachteiligen Folgen für Unternehmen in Deutschland führt (mehr dazu finden Sie hier). Um in Kraft treten zu können, bedarf das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrats.
Vorsteuervergütungsanträge in UK für das Jahr 2018
Sofern das Vereinigte Königreich mit Ablauf des 29.3.2019 ohne Austrittsabkommen aus der EU ausscheidet, besteht für EU-Unternehmer, die im Vereinigten Königreich einen Vorsteuervergütungsantrag stellen wollen, dringender Handlungsbedarf. Mehr dazu lesen Sie hier.
Vorkehrungen des nationalen Gesetzgebers
Der drohende Brexit veranlasste den deutschen Gesetzgeber bereits zu mehreren Gesetzgebungsverfahren, um negative Folgen durch das Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU zu vermeiden bzw. abzufedern. Hier können Sie sich einen aktuellen Überblick verschaffen.
Auswirkungen des Brexits auf entsandte Mitarbeiter
Mit einer der Gründe für den Brexit war die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die scheinbar vielen Briten ein Dorn im Auge ist. Ob nun bereits mit Ablauf der Verhandlungsfrist zum 29.3.2019 oder erst zu einem späteren Zeitpunkt, der Brexit wird weitreichende Folgen für Mitarbeiter, die nach UK entsandt wurden bzw. von dort aus zeitlich begrenzt in einem Unternehmen in der EU eingesetzt werden. Welche Auswirkungen konkret zu erwarten sind, lesen Sie hier.
Brexit-Deal gescheitert - Zölle immer wahrscheinlicher
Nachdem das britische Parlament am 15.1.2019 den zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU ausgehandelten Entwurf über ein Austrittsabkommen abgelehnt hat, wurde das Szenario, dass ab 30.3.2019 Zölle auf Importe ins Vereinigte Königreich bzw. Exporte aus dem Vereinigten Königreich erhoben werden, deutlich wahrscheinlicher. Mehr dazu lesen Sie hier.
Handlungsbedarf für mittelständische Unternehmen in Deutschland
Ob nun das „worst case“-Szenario eines ungeregelten Brexits oder aber geregelter Brexit ggf. mit einem Übergangszeitraum Realität wird - auf mittelständische Unternehmen in Deutschland kommt umfangreicher Handlungsbedarf zu, um sich darauf einzustellen. Mit unserer Broschüre können Sie sich einen Überblick verschaffen.