Für Unternehmen mit Liefer- und Leistungsbeziehungen zum Vereinigten Königreich wird es jetzt ernst, denn die auf EU-Recht basierenden umsatzsteuerlichen Regelungen kommen nur noch bis zum 31.12.2020 zur Anwendung.
Umfassende Änderungen ergeben sich nach Ablauf des Übergangszeitraums ab 1.1.2021, denn ab 2021 findet das gemeinsame Mehrwertsteuersystem der EU im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr. (Marco Bahmüller)
Konkret ergeben sich folgende Änderungen:
- Da die an britische Unternehmen vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nicht mehr gültig sein werden, benötigen inländische Unternehmer einen anderen Nachweis der Unternehmereigenschaft ihrer britischen Geschäftspartner.
- Ab 2021 stellen Lieferungen in das Vereinigte Königreich keine innergemeinschaftlichen Lieferungen mehr dar. Diese können allenfalls als Ausfuhrlieferungen mit den entsprechenden Nachweispflichten umsatzsteuerfrei sein. In diesem Zusammenhang entfallen dann jedoch die entsprechenden Berichtspflichten in der Zusammenfassenden Meldung. Hinsichtlich Intrastat sollten die aktuellen Entwicklungen beobachtet werden. Statistische Meldungen erfolgen dann ggf. über entsprechende Zollmeldungen.
- Waren aus dem Vereinigten Königreich stellen ab 2021 keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr dar, sondern unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
- Empfangen deutsche Unternehmer sonstige Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall beim Empfängerortsprinzip und damit bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Wie sonstige Leistungen von deutschen Unternehmern an britische Unternehmer zukünftig behandelt werden, hängt von der Ausgestaltung der neuen britischen Vorschriften ab. Naheliegend ist, dass es auch hier bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) bleiben wird. Die Meldepflichten über die Zusammenfassende Meldung werden aber entfallen.
- Ggf. werden zusätzliche Registrierungspflichten für deutsche Unternehmer im Vereinigten Königreich bei der Ausführung von Werklieferungen, innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften oder im Versandhandel zu beachten sein.
- Werden Leistungen an Nichtunternehmer im Vereinigten Königreich ausgeführt, die dort der Umsatzbesteuerung unterliegen, können diese Umsätze nicht mehr in das für Unternehmer aus dem EU-Ausland geltende Mini-one-stop-shop-Verfahren (MOSS-Verfahren) einbezogen werden. Denn das MOSS-Verfahren findet ab 2021im Vereinigten Königreich keine Anwendung mehr. Es bleibt abzuwarten, ob dort ein vergleichbares Verfahren bereitgestellt wird. Ggf. besteht ab 2021 für leistende Unternehmer aus der EU eine Registrierungspflicht im Vereinigten Königreich.
- Im Austrittsabkommen ist geregelt, dass die EU-Regelungen für Vorsteuer-Vergütungsanträge aus und nach Großbritannien bis zum 31.12.2020 unverändert weiter gelten und Anträge, die Vergütungszeiträume des Jahres 2020 betreffen, bis zum 31.3.2021 gestellt werden können. Stand heute gibt es aber noch keine Bestimmungen für die Zeit nach dem 31.12.2020, so dass noch offen ist, wie mit Zeiträumen nach 2020 umzugehen ist. Hier bleibt die aktuelle Entwicklung abzuwarten.
- Da Lieferungen und sonstige Leistungen zukünftig in anderen Zeilen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu melden sind, sind auch EDV-technische Anpassungen bei den Stammdaten britischer Unternehmer notwendig.