Für Unternehmen ergibt sich insbesondere in folgenden Bereichen Anpassungsbedarf:
- Da die an britische Unternehmen vergebenen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern nicht mehr gültig sein werden, benötigen inländische Unternehmer einen anderen Nachweis der Unternehmereigenschaft ihrer britischen Geschäftspartner.
- Nach Vollzug des Brexits liegen keine innergemeinschaftlichen Lieferungen nach Großbritannien mehr vor. Diese können allenfalls als Ausfuhrlieferungen mit den entsprechenden Nachweispflichten umsatzsteuerfrei sein. In diesem Zusammenhang entfallen dann jedoch die entsprechenden Berichtspflichten in der zusammenfassenden Meldung und bei Intrastat. Statistische Meldungen erfolgen dann ggf. über entsprechende Zollmeldungen.
- Waren aus Großbritannien stellen nach dem EU-Austritt keine innergemeinschaftlichen Erwerbe mehr dar, sondern unterliegen der Einfuhrumsatzsteuer.
- Empfangen deutsche Unternehmer sonstige Leistungen von britischen Unternehmern, bleibt es im Grundfall beim Empfängerortsprinzip und damit bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren). Wie sonstige Leistungen von deutschen Unternehmern an britische Unternehmer zukünftig behandelt werden, hängt von der Ausgestaltung der neuen britischen Vorschriften ab. Naheliegend ist, dass es auch hier bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) bleiben wird. Die Meldepflichten über die zusammenfassende Meldung werden aber entfallen.
- Ggf. gibt es zusätzliche Registrierungspflichten für deutsche Unternehmer, die in Großbritannien bei der Ausführung von Werklieferungen oder im Versandhandel zu beachten sind.
- Werden Leistungen an Nichtunternehmer in Großbritannien ausgeführt, die in Großbritannien der Umsatzbesteuerung unterliegen, können diese Umsätze zwar nicht mehr in das reguläre für Unternehmer aus dem EU-Ausland geltende Mini-one-stop-shop-Verfahren (Moss-Verfahren) einbezogen werden. Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2018 wurde jedoch das Moss-Verfahren mit Wirkung ab 1.1.2019 auch für Unternehmer aus Nicht-EU-Staaten geöffnet. Diese Regelungen gelten somit nach Vollzug des Austritts auch in Bezug auf Großbritannien.
- Vorsteuervergütungsanträge können nicht mehr auf Basis der EU-Regelungen beim Bundeszentralamt für Steuern elektronisch eingereicht werden. Es gelten vielmehr die Regelungen für Unternehmer in Nicht-EU-Staaten, so dass sich u. a. die Antragsfrist von bislang neun auf sechs Monate nach Ablauf des Kalenderjahres verkürzt.
- Da sonstige Leistungen und Lieferungen zukünftig in anderen Zeilen in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu melden sind, werden auch EDV-technische Anpassungen bei den für britische Unternehmen gespeicherten Stammdaten notwendig sein.