In dieser Übergangsphase bleibt das europäische Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiter gültig.
![Brexit und Exportkontrolle Brexit und Exportkontrolle](https://img.ebnerstolz.de/Brexit-und-Exportkontrolle-articleWide-6c5ee29b-4552.jpg)
Damit hat der Brexit auf die exportkontrollrechtlichen Regelungen bis zum 31.12.2020 keine Auswirkungen.
Für Exporte im Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 bedeutet das:
- Es gibt keine neuen oder geänderten Genehmigungspflichten.
- Exporte in das Vereinigte Königreich gelten nicht als Ausfuhren und bleiben somit Verbringungen.
- Verbringungen von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder Güter des Anhangs IV der EG-Dual-Use Verordnung sind genehmigungspflichtig.
- Die Genehmigungen sind bei der Behörde des Niederlassungslandes des Ausführers zu beantragen (Niederlassungsprinzip).
- Bestehende Allgemeine Genehmigungen können weiterhin genutzt werden.
Ab dem 1.1.2021 wird das Vereinigte Königreich aus zoll- und exportkontrollrechtlicher Sicht zum Drittland. Den Unternehmen, die bislang noch nicht tätig geworden sind, ist daher zu empfehlen, sich nun schnellstmöglich auf die Änderungen vorzubereiten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.