In dieser Übergangsphase bleibt das europäische Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiter gültig.
Damit hat der Brexit auf die exportkontrollrechtlichen Regelungen bis zum 31.12.2020 keine Auswirkungen.
Für Exporte im Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 bedeutet das:
- Es gibt keine neuen oder geänderten Genehmigungspflichten.
- Exporte in das Vereinigte Königreich gelten nicht als Ausfuhren und bleiben somit Verbringungen.
- Verbringungen von Rüstungsgütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste oder Güter des Anhangs IV der EG-Dual-Use Verordnung sind genehmigungspflichtig.
- Die Genehmigungen sind bei der Behörde des Niederlassungslandes des Ausführers zu beantragen (Niederlassungsprinzip).
- Bestehende Allgemeine Genehmigungen können weiterhin genutzt werden.
Ab dem 1.1.2021 wird das Vereinigte Königreich aus zoll- und exportkontrollrechtlicher Sicht zum Drittland. Den Unternehmen, die bislang noch nicht tätig geworden sind, ist daher zu empfehlen, sich nun schnellstmöglich auf die Änderungen vorzubereiten und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.