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Konsequenzen des Brexit für die Wegzugsbesteuerung

Bei Weg­zug ei­ner natürli­chen Per­son ins Aus­land sind Wert­stei­ge­run­gen von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­tei­len im Pri­vat­vermögen so­fort zu ver­steu­ern, so­fern es sich um eine Be­tei­li­gung nach § 17 EStG han­delt. Für die Zah­lung kommt es aber dar­auf an, ob der Weg­zug ins EU-Aus­land oder ein Dritt­land er­folgt.

Die Weg­zug­steuer wird im Fall des Weg­zugs in einen Mit­glied­staat der EU oder des EWR bis zur Rea­li­sa­tion der Wert­stei­ge­run­gen un­ver­zins­lich ge­stun­det.

Dr. Sebastian Hölscher, Steuerberater, Ebner Stolz, Holzmarkt 1, 50676 Köln © Dr. Sebastian Hölscher Steuerberater und Partner bei Ebner Stolz in Köln

Er­folgt der Weg­zug zu einem Zeit­punkt nach Ab­lauf des 31.12.2020, wenn das Ver­ei­nigte König­reich vor­aus­sicht­lich ne­ben dem Aus­schei­den aus der EU auch kein Teil des EWR mehr ist, ist die Weg­zug­steuer so­gleich fällig. Eine Stun­dung ist in die­sem Fall nur noch möglich, wenn die als­bal­dige Ein­zie­hung mit er­heb­li­chen Härten für den Steu­er­pflich­ti­gen ver­bun­den wäre. Sie er­folgt auch nur ge­gen Gewährung von Si­cher­heits­leis­tun­gen.

Nach dem Brexit-Steu­er­be­gleit­ge­setz ist es al­ler­dings steu­er­lich un­schädlich, wenn der Weg­zug be­reits vor dem Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU er­folgte. Die Steu­er­stun­dung wird al­lein auf­grund des Brex­its nicht wi­der­ru­fen, son­dern en­det dann erst durch eine wei­tere ak­tive Hand­lung, insb. durch die Veräußerung der Be­tei­li­gung.

Im März 2020 hat der Ge­setz­ge­ber mit dem Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes ATAD-Um­set­zungs­ge­set­zes einen ers­ten Schritt für eine Ände­rung der Weg­zugs­be­steue­rung ein­ge­lei­tet: Ge­plant ist, dass die Weg­zug­steuer so­wohl in EU-/EWR-Fällen als auch bei Weg­zug in einen Dritt­staat ge­gen Si­cher­heits­leis­tung über einen Zeit­raum von sie­ben Jah­ren ra­tier­lich ent­rich­tet wer­den kann. Eine zins­lose Stun­dung in EU-/EWR-Fällen ist nicht mehr vor­ge­se­hen, so dass das Aus­schei­den Großbri­tan­ni­ens in­so­fern keine steu­er­li­che Schlech­ter­stel­lung be­wir­ken würde. Al­ler­dings ist das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren der­zeit ins Sto­cken ge­ra­ten, so­dass noch nicht ab­seh­bar ist, wann eine et­waige Ände­rung in Kraft tre­ten würde. (Dr. Se­bas­tian Hölscher)
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