Die Wegzugsteuer wird im Fall des Wegzugs in einen Mitgliedstaat der EU oder des EWR bis zur Realisation der Wertsteigerungen unverzinslich gestundet.
Erfolgt der Wegzug zu einem Zeitpunkt nach Ablauf des 31.12.2020, wenn das Vereinigte Königreich voraussichtlich neben dem Ausscheiden aus der EU auch kein Teil des EWR mehr ist, ist die Wegzugsteuer sogleich fällig. Eine Stundung ist in diesem Fall nur noch möglich, wenn die alsbaldige Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden wäre. Sie erfolgt auch nur gegen Gewährung von Sicherheitsleistungen.
Nach dem Brexit-Steuerbegleitgesetz ist es allerdings steuerlich unschädlich, wenn der Wegzug bereits vor dem Ausscheiden des Vereinigten Königreichs aus der EU erfolgte. Die Steuerstundung wird allein aufgrund des Brexits nicht widerrufen, sondern endet dann erst durch eine weitere aktive Handlung, insb. durch die Veräußerung der Beteiligung.
Im März 2020 hat der Gesetzgeber mit dem Referentenentwurf eines ATAD-Umsetzungsgesetzes einen ersten Schritt für eine Änderung der Wegzugsbesteuerung eingeleitet: Geplant ist, dass die Wegzugsteuer sowohl in EU-/EWR-Fällen als auch bei Wegzug in einen Drittstaat gegen Sicherheitsleistung über einen Zeitraum von sieben Jahren ratierlich entrichtet werden kann. Eine zinslose Stundung in EU-/EWR-Fällen ist nicht mehr vorgesehen, so dass das Ausscheiden Großbritanniens insofern keine steuerliche Schlechterstellung bewirken würde. Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren derzeit ins Stocken geraten, sodass noch nicht absehbar ist, wann eine etwaige Änderung in Kraft treten würde. (Dr. Sebastian Hölscher)