Am Abend des 15.1.2019 stimmte das britische Parlament über das Austrittsabkommen ab, auf welches sich die EU-Kommission und die Regierung in London nach langen Verhandlungen geeinigt hatten. Die Abstimmung endete mit einer denkwürdigen 432 zu 202 Niederlage für Theresa May und „ihren“ Brexit-Deal. Weder den Brexiteers noch den Befürwortern eines Verbleibs sagte ihr Plan zum Ausstieg Großbritanniens zu. Unmittelbar nach der Bekanntgabe des Ergebnisses kündigte Jeremy Corbyn ein Misstrauensvotum gegen die Premierministerin an, über das bereits am 16.1.2019 zugunsten der Premierministerin abgestimmt wurde.
Der Ausgang des Brexit-Chaos (s. dazu bereits Beitrag vom 16.10.2018) lässt sich derzeit nicht absehen. Sowohl in London als auch in Brüssel werden verschiedene Optionen diskutiert. Theresa May könnte erneut über ein leicht geändertes Abkommen abstimmen lassen, um den Kritikern entgegen zu kommen. Allerdings spalten sich die Kritiker in zwei Lager: diejenigen, denen das Loslösen von der EU nicht weit genug geht, und denjenigen, die sich den europäischen Wirtschaftsraum möglichst offenhalten möchten. Auch die Möglichkeit eines zweiten Referendums steht noch im Raum. Oder aber es kommt tatsächlich zu einem harten Brexit, also einem Austritt ohne Abkommen.
Ein solcher „No Deal“-Austritt würde im zollrechtlichen Bereich einige Herausforderungen mit sich bringen. Insbesondere wichtig für Unternehmen, dürften die folgenden Bereiche sein, die noch vor dem 29.3.2019 zu klären sind, sofern ein „No Deal“-Austritt nicht ausgeschlossen werden kann:
- Unternehmen müssen sich auf die zwangsläufigen Verzögerungen des Warenflusses vorbereiten.
- Unternehmen müssen prüfen, ob sie zollrechtlich personell und technisch für einen Brexit gerüstet sind.
- Es ist zu eruieren, ob Waren durch Vormaterialien aus UK ihren EU-Ursprung verlieren.
- Nach dem Brexit ist Großbritannien aus EU-Sicht ein Drittland, daher gilt es bei der Ausfuhr Besonderheiten zu beachten.