Sollte das Vereinigte Königreich aus der EU ausscheiden, können sich britische Staatsangehörige grundsätzlich nicht mehr auf die Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechte in der EU berufen. Wird kein Austrittsabkommen ratifiziert, verlieren sie den nach dem Freizügigkeitsrecht bestehenden freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und unterliegen den regulären, für Drittstaatsangehörige geltenden ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und - wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung beantragen - der Beschäftigungsverordnung.
Mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung, der der Bundesrat am 12.4.2019 zugestimmt hat, wird bezweckt, den bereits zum Zeitpunkt des Brexits in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Danach dürfen britische Staatsangehörige, die sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts freizügigkeitsberechtigt in Deutschland aufgehalten haben, nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen weiterhin unabhängig von ihrer Qualifikation und dem Sitz des Arbeitgebers jede Beschäftigung ausüben, ohne dass die Bundesagentur für Arbeit zustimmen muss. Dasselbe gilt für alle übrigen britischen Staatsangehörigen für den Zeitraum bis zum 31.12.2019 nach einem Austritt ohne Austrittsabkommen.
Hinweis
Vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 erhalten britische Staatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Brexits nicht in Deutschland lebten, den gleichen Arbeitsmarktzugang wie Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner, etwa der Vereinigten Staaten von Amerika, Japans, Australiens oder Kanadas. In diesem Fall muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen.