Laut Urteil des BFH vom 22.11.2018 (Az. V R 65/17) kann eine Bruchteilsgemeinschaft nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein. Der BFH weicht damit von seiner bisherigen Rechtsprechung ab (z. B. Urteil vom 25.3.1993, Az. V R 42/89).
Wer Unternehmer nach den allgemeinen Grundsätzen sei, bestimme sich danach, wer die entgeltliche Leistung erbringt. Die Person des Leistenden richte sich nach ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis und somit regelmäßig nach dem Zivilrecht. Zivilrechtlich könne die Bruchteilsgemeinschaft mangels Rechtsfähigkeit keine Verpflichtungen eingehen und somit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen. Vielmehr seien die Leistungen den einzelnen Gemeinschaftern anteilig zuzuordnen, die somit als Unternehmer zu behandeln seien.
Hinweis
Die Entscheidung des BFH erging zu einer Erfindergemeinschaft, die mangels besonderer Vereinbarung zwischen den Beteiligten eine Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. BGB begründet. Die geänderte Rechtsauffassung ist darüber hinaus aber z. B. auch für im Immobilienbereich oft anzutreffende Grundstücksgemeinschaften von Bedeutung.