Für beide Formen der Teilzeit - begrenzt und nicht begrenzt - ist neu in § 7 Abs. 2 TzBfG n.F. eine Erörterungspflicht aufgenommen. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern. Dazu kann der Arbeitnehmer ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen. Für den Arbeitgeber ist wichtig, dass diese Erörterungspflicht auch für die Unternehmen gilt, die in der Regel nicht mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigen, also unter dem sog. Schwellenwert für die Brückenteilzeit liegen.
Die Brückenteilzeit in § 9a TzBfG n.F. regelt nunmehr neu einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Danach können Arbeitnehmer verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Voll- oder Teilzeitarbeit für einen im Voraus festzulegenden Zeitraum von einem bis maximal fünf Jahre verringert wird. Bestimmte Gründe für die gewünschte befristete Arbeitszeitreduzierung sind nicht erforderlich. Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums kehrt der Arbeitnehmer zu seiner ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Voraussetzung für den Anspruch auf Brückenteilzeit ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Beschäftigt der Arbeitgeber 46 bis 200 Arbeitnehmer, ist zudem eine Zumutbarkeitsgrenze vorgesehen. Diese mittleren Unternehmen mit 46 bis 200 Arbeitnehmern sollten beim Eingang einer beantragten Brückenteilzeit zum einen die Arbeitnehmerzahl zum gewünschten Beginn sowie zum anderen die Zahl derer prognostizieren, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Brückenteilzeit befinden. Auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Schwellenwerte der Zumutbarkeitsgrenze an. Bei dem Anspruch auf zeitlich nicht befristete Teilzeit ist demgegenüber Voraussetzung, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Grundsätzlich entsprechen die Anspruchsvoraussetzungen der Brückenteilzeit sowie das Antragsverfahren den für zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit geltenden Regelungen. Der Arbeitnehmer muss die Brückenteilzeit, genauer gesagt den Umfang der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit und die Dauer der Verringerung, spätestens drei Monate vor deren Beginn in Textform geltend machen. Somit kann der Antrag z.B. per Brief, aber auch elektronisch per E-Mail gestellt werden. Dabei soll auch die Verteilung der befristeten verringerten Arbeitszeit angegeben werden. Nachfolgend hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer den Teilzeitantrag mit dem Ziel einer Einigung zu erörtern. Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Als betrieblichen Grund nennt das Gesetz insbesondere, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine Entscheidung schriftlich mitteilen, andernfalls gilt die verringerte Arbeitszeit als festgelegt. Hier ist also seitens des Arbeitgebers neben der Formwahrung eine Fristenkontrolle geboten. Hat der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers abgelehnt, steht dem Arbeitnehmer der Klageweg beim Arbeitsgericht offen, um die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen. Ein Klageverfahren kann aus anwaltlicher Sicht im bestehenden Arbeitsverhältnis oftmals problematisch sein, je nach Sachverhalt und Einzelfall.
Eine weitere Neuerung betrifft noch die zeitlich nicht befristete Teilzeit. Beim Anspruch des unbefristeten Teilzeit-Arbeitsnehmers auf Verlängerung seiner Arbeitszeit beinhaltet § 9 TzBfG n.F. eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung freier Arbeitsplätze durch eine sog. Beweislastverlagerung zu Gunsten des Arbeitnehmers. Die Schaffung neuer Stellen kann der Arbeitnehmer aber nicht erzwingen.
Schließlich wurde in § 12 TzBfG n.F. bei der Arbeit auf Abruf die mögliche abrufbare Zusatzarbeit beschränkt.