Ein Arbeitnehmer, der länger als sechs Monate bei seinem Arbeitgeber beschäftigt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen vorab zu bestimmenden Zeitraum verringert wird, § 9a TzBfG. Diese sog. Brückenteilzeit ist mit einer dreimonatigen Mindestankündigungsfrist zu beantragen, § 9a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Wird diese dreimonatige Mindestankündigungsfrist verletzt, kann der Antrag nicht ohne Weiteres als ein zum frühestmöglichen Zeitpunkt wirkendes Angebot verstanden werden, so das BAG mit Urteil vom 07.09.2021 (Az. 9 AZR 595/20). Das Gericht möchte die für einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung von unbestimmter Dauer nach § 8 Abs. 1 TzBfG geltenden Auslegungsgrundsätze wegen struktureller Unterschiede nicht ohne Weiteres auf einen Antrag auf Brückenteilzeit übertragen.
Hinweis: Eine Auslegung zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme sei nur möglich, wenn der Arbeitgeber aufgrund greifbarer Anhaltspunkte erkennen könne, ob der Arbeitnehmer die Brückenteilzeit verkürzen oder verschieben möchte.