Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine AG liechtensteinischen Rechts. Sie hat im Inland keinen ständigen Vertreter und ist deshalb nur mit ihren aus der Vermietung eines Grundstücks erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 2 Nr. 1 KStG 2002. Da sie für das Jahr 2010 aus der Vermietung einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG 2009 i.V.m. § 8 Abs. 1 S. 1 KStG 2002 als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn i.H.v. 133.131 € erklärt hatte, erließ das Finanzamt ihr gegenüber im September 2011 die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 S. 1 AO über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb "Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz".
Gründe:
Es bestanden durchaus ernstliche Zweifel an der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO.
Nach § 141 Abs. 1 S. 1 AO sind "gewerbliche Unternehmer", für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, zwar u.a. dann verpflichtet, für diesen "Betrieb" Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus "Gewerbebetrieb" von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr gehabt haben. Es ist allerdings ernstlich zweifelhaft, ob zu diesem Personenkreis auch die Antragstellerin gehört, die keine originäre gewerbliche Tätigkeit entfaltet hat, aber als AG liechtensteinischen Rechts nach § 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 und § 49 Abs. 1 Nr. 2f EStG 2009 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist.
Während S. 1 der zuletzt genannten Bestimmung nicht nur das Erzielen von Vermietungs- oder Veräußerungseinkünften (u.a.) aus inländischen unbeweglichem Vermögen (z.B. Grundstücken), sondern darüber hinaus auch die Gewerblichkeit dieser Einkünfte i.S.v. § 15 EStG fordert, dehnt § 49 Abs. 1 Nr. 2f S. 2 EStG 2009 den Tatbestand der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" im Wege der Fiktion auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften aus; die Gewerblichkeit wird m.a.W. kraft Rechtsform fingiert.
Hieraus ergibt sich zwar, dass auch diese gewerblich fingierten Einkünfte nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 ff. EStG über die Bestimmung des Gewinns zu ermitteln sind; auch mag es zutreffen, dass dieser Einkunftsermittlung ein inländisches gewerbliches Betriebsvermögen zugrunde liegt. Gleichwohl ist zweifelhaft, ob durch die aufgezeigten Regelungszusammenhänge eine Buchführungspflicht nach § 141 AO begründet wird, da letztere Vorschrift tatbestandlich an das Vorliegen eines tatsächlichen "(Gewerbe-)Betriebs" sowie in personeller Hinsicht an die Einkunftserzielung durch einen "gewerblichen Unternehmer" anknüpft und nach BFH-Rechtsprechung hierdurch auf die Gewerblichkeit i.S.v. § 15 Abs. 2 EStG Bezug genommen wird.
Somit muss es hier der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Tatbestand des § 141 AO auch für die in § 49 Abs. 1 Nr. 2f S. 2 EStG 2009 genannte Fiktion geöffnet werden kann und insbesondere der Zweck dieser Vorschrift eine solche Auslegung erfordert. Erwägungen hierzu erübrigen sich nicht deshalb, weil sich nach der BFH-Rechtsprechung die Buchführungspflichten des § 141 AO ausschließlich auf die im Inland steuerbaren Einkünfte beziehen. Dies steht auch hier nicht im Streit, gibt jedoch keine Antwort auf die weitergehende - und vorliegend streitige - Frage danach, ob die steuerbaren inländischen Einkünfte der Antragstellerin im Wege der Überschussrechnung oder - gestützt auf die Regelungen des § 141 AO - durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sind.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte hier.