In seinem Schreiben vom 20.11.2019 geht das BMF auf Anwendungsfragen der Buchwertfortführung bei der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen mit Sonderbetriebsvermögen sowie der unentgeltlichen Aufnahme in ein Einzelunternehmen ein. Auch äußert sich das BMF zum Verhältnis von § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG.
Als Reaktion auf die jüngere Rechtsprechung des BFH (insb. Urteil vom 12.5.2016, Az. IV R 12/15) gibt die Finanzverwaltung die Anwendung der Gesamtplanbetrachtung auf und bejaht eine gleichzeitige Anwendbarkeit der Buchwertprivilegien nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG. Demnach ist bei Übertragung eines Mitunternehmeranteils für die Anwendung der Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG eine gleichzeitige Überführung von funktional wesentlichem (Sonder-) Betriebsvermögen zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 EStG unschädlich. Voraussetzung ist, dass nach Überführung des funktional wesentlichen (Sonder-) Betriebsvermögens gemäß § 6 Abs. 5 EStG das „Restbetriebsvermögen“ noch eine funktionsfähige Einheit bildet. Andernfalls liegt eine nicht nach §§ 16, 34 EStG begünstigte Betriebsaufgabe vor.
Das BMF ändert zudem u. a. seine Rechtsauffassung zur überquotalen Mitübertragung von Sonderbetriebsvermögen bei Übertragung von Teil-Mitunternehmeranteilen. Es schließt sich dem BFH an und sieht darin einen einheitlichen Vorgang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG. Eine Aufspaltung in eine Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG für den quotalen Teil des Sonderbetriebsvermögens und eine (sperrfristbehaftete) Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG für den überquotalen Teil erfolgt damit nicht mehr.
Hinweis
Das neue BMF-Schreiben ist auf alle noch offenen Veranlagungszeiträume mit Übertragungsvorgängen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG anzuwenden. Auf Antrag ist auch eine Weiteranwendung des früheren BMF-Schreibens auf abgeschlossene Übertragungsvorgänge möglich.