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Steuerberatung

Regierungsentwurf zu einem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz

Die Bun­des­re­gie­rung hat am 13.03.2024 den Ent­wurf des Vier­ten Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­set­zes be­schlos­sen und in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht.

Der Re­gie­rungs­ent­wurf enthält u. a. fol­gende Re­ge­lun­gen:

  • Verkürzung der Auf­be­wah­rungs­pflich­ten: Die han­dels- und steu­er­recht­li­chen Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Bu­chungs­be­lege sol­len von zehn auf acht Jahre verkürzt wer­den (§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO-E, § 257 Abs. 4 HGB-E). Die An­pas­sung soll auch für die Auf­be­wah­rungs­frist von Rech­nun­gen gel­ten (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG-E).
  • Um­satz­grenze für den Um­satz­steuer-Vor­an­mel­dungs­zeit­raum: Ab 01.01.2024 ist eine ka­len­der­mo­nat­li­che Vor­an­mel­dung erst bei Über­schrei­ten der Um­satz­grenze im vor­an­ge­gan­ge­nen Ka­len­der­jahr von 9.000 Euro (statt 7.500 Euro) vor­ge­se­hen (§ 18 Abs. 2 Satz 2 UStG-E und ent­spre­chende An­he­bung in § 18 Abs. 2a Satz 1 UStG-E).
  • Wert­grenze bei der Dif­fe­renz­be­steue­rung: Die Dif­fe­renz­be­steue­rung soll ab 01.01.2025 bei Ge­genständen mit einem Ein­kaufs­preis von max. 750 Euro (statt 500 Euro) zulässig sein (§ 25a Abs. 4 Satz 2 UStG-E).
  • Zen­trale Voll­machts­da­ten­bank für steu­er­be­ra­tende Be­rufe: Ar­beit­ge­ber sol­len künf­tig für ih­ren Steu­er­be­ra­ter eine Ge­ne­ral­voll­macht im Be­reich der so­zia­len Si­che­rung zen­tral hin­ter­le­gen können (§ 85a Abs. 2 Nr. 12 und 13 StBerG-E).
  • Re­du­zie­rung von Schrift­for­mer­for­der­nis­sen: Im BGB sol­len Schrift­for­mer­for­der­nisse zu Text­for­mer­for­der­nis­sen her­ab­ge­stuft wer­den, so­weit dies an­ge­mes­sen und sach­ge­recht ist. Die Text­form setzt keine ei­genhändige Un­ter­schrift vor­aus; viel­mehr genügen E-Mail, SMS oder Mes­sen­ger-Nach­rich­ten aus. Das Text­for­mer­for­der­nis soll etwa bei Ge­wer­be­raum-Miet­verträgen gel­ten. Ent­spre­chende Her­ab­stu­fun­gen sind u. a. im Ver­eins­recht und im Ge­sell­schafts­recht vor­ge­se­hen. Bei­spiels­weise sol­len GmbH-Ge­sell­schaf­ter - bei Be­schlüssen außer­halb ei­ner Ver­samm­lung - ihre Stimme in Text­form ab­ge­ben können, wenn sämt­li­che Ge­sell­schaf­ter da­mit ein­ver­stan­den sind.

Hin­weis: So­fern keine spe­zi­el­le­ren An­wen­dungs­vor­schrif­ten vor­ge­se­hen sind, sol­len die Ände­run­gen am ers­ten Tag des auf die Verkündung fol­gen­den Quar­tals in Kraft tre­ten.

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