Zwar können aus der Ukraine Geflüchtete als Nicht-EU-Bürger relativ einfach ein Aufenthaltsrecht in Deutschland erlangen. Das Aufenthaltsgesetz sieht hierzu eine Sonderregelung vor, die auf bereits in der Vergangenheit getroffenen EU-Regelungen beruht. Danach können Geflüchtete ohne Einzelfallprüfung einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten, der für ein Jahr gilt und auf bis zu drei Jahre verlängert werden kann.
Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland ist allerdings neben dem Aufenthaltstitel eine Arbeitserlaubnis erforderlich, die auch die Ausländerbehörde ausstellt. Das Bundesinnenministerium empfiehlt dringend, dass die zuständige Ausländerbehörde unabhängig von einem konkreten Arbeitsverhältnis die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung bereits in den Aufenthaltstitel einträgt. Erfolgt dies nicht, kann eine Arbeitserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Derzeit kann infolge der hohen Arbeitsbelastung der Behörden eine Verbescheidung allerdings mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Bei Fachkräften in besonders reglementierten Berufen, wie z.B. in medizinischen Berufen, Berufen im Rechts- oder auch im Schulwesen, ist zudem darauf zu achten, dass eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation vorliegt.
Von der Beschäftigung eines Nicht-EU-Bürgers, wie im Fall von Bürgern der Ukraine, ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis ist dringend abzuraten, da dies als Ordnungswidrigkeit mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden kann. Bei beharrlicher Wiederholung oder bei unerlaubter Beschäftigung von mehr als fünf Ausländern liegt sogar eine Straftat vor, die zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen kann. Beweggründe, wie etwa humanitäre Unterstützung für Geflüchtete, führen dabei zu keinem anderen Ergebnis. Geflüchtete ohne Arbeitserlaubnis werden letztlich darauf verwiesen, Sozialhilfe zu beantragen.
Es bleibt zu hoffen, dass den politischen Ankündigungen bald Taten folgen, und eine möglichst unbürokratische Integration von geflüchteten Ukrainern in unsere Arbeitswelt möglich wird.