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Bund und Länder einig über steuerliche Aufarbeitung von Cum/Cum-Gestaltungen

Bund und Länder ha­ben sich ein­ver­nehm­lich auf Kri­te­rien zur steu­er­li­chen Auf­ar­bei­tung ver­gan­ge­ner Cum/Cum-Ge­stal­tun­gen verständigt. Die Fi­nanzämter der Länder sol­len da­mit flächen­de­ckend und nach ein­heit­li­chen Kri­te­rien Cum/Cum-Trans­ak­tio­nen auf­grei­fen können, die vor der Ge­set­zesände­rung bis zum 31.12.2015 durch­geführt wur­den. Die un­rechtmäßige An­rech­nung bzw. Er­stat­tung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer soll auf die­sem Wege ver­hin­dert wer­den.

Bei Cum/Cum-Trans­ak­tio­nen wur­den Ak­tien vor dem Di­vi­den­den­stich­tag von einem ausländi­schen An­teils­eig­ner mit dem Ziel der missbräuch­li­chen Steu­er­ge­stal­tung auf eine inländi­sche Bank über­tra­gen und nach dem Di­vi­den­den­stich­tag ein­schließlich Di­vi­dende zurücker­wor­ben. Die inländi­sche Bank hat sich die auf die Di­vi­dende ab­zuführende Ka­pi­tal­er­trag­steuer an­rech­nen las­sen und die Steu­er­er­spar­nis mit dem ausländi­schen Eig­ner ge­teilt.

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Seit dem 1.1.2016 sind Cum/Cum-Steu­er­ge­stal­tun­gen ge­setz­lich über § 36a EStG die Grund­lage ent­zo­gen. Eine An­rech­nung von Ka­pi­tal­er­trag­steuer wird seit­dem nur noch gewährt, wenn ein Ak­ti­en­er­wer­ber während ei­nes Zeit­rau­mes von 91 Ta­gen um den Di­vi­den­den­stich­tag die Ak­tie min­des­tens 45 Tage ge­hal­ten und da­bei ein er­heb­li­ches Kurs­ri­siko ge­tra­gen hat. Zur Um­set­zung des nun ge­fass­ten Be­schlus­ses wird ein wei­te­res BMF-Schrei­ben vor­be­rei­tet. Das be­ste­hende BMF-Schrei­ben vom 11.11.2016 zur wirt­schaft­li­chen Zu­rech­nung bei Wert­pa­pier­ge­schäften behält Gültig­keit.

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