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Bundesarbeitsgericht zum Ausschluss von Doppelansprüchen auf Urlaub bei unwirksamer Kündigung

Urteil des BAG vom 21. Februar 2012 - 9 AZR 487/10
Die Kläge­rin wurde bei der Be­klag­ten als Fa­ch­ex­per­tin für Fo­to­gram­me­trie ein­ge­stellt. Im Ar­beits­ver­trag sind 29 Ar­beits­tage Ur­laub ver­ein­bart. Nach­dem die Be­klagte das Ar­beits­verhält­nis mehr­mals gekündigt hatte und die Kläge­rin ein an­der­wei­ti­ges Ar­beits­verhält­nis ein­ge­gan­gen war, wur­den ihr im Ka­len­der­jahr 2008 21 Ar­beits­tage Ur­laub gewährt. Mit einem Schrei­ben vom 6. No­vem­ber 2008 be­an­tragte die Kläge­rin bei der Be­klag­ten er­folg­los Ur­laub für die Zeit vom 14. No­vem­ber bis zum 30. De­zem­ber 2008. Im Kündi­gungs­rechts­streit der Par­teien wurde rechtskräftig fest­ge­stellt, dass das Ar­beits­verhält­nis der Par­teien durch die Kündi­gun­gen der Be­klag­ten nicht vor Ab­lauf des Jah­res 2008 auf­gelöst wor­den ist. Die Vor­in­stan­zen ha­ben der Klage, mit der die Kläge­rin einen Er­satz­ur­laubs­an­spruch von 29 Ar­beits­ta­gen für das Jahr 2008 fest­ge­stellt ha­ben wollte, statt­ge­ge­ben.
Die Re­vi­sion der Be­klag­ten, mit der diese die An­rech­nung von 21 Ur­laubs­ta­gen auf den Ur­laubs­an­spruch der Kläge­rin für das Ka­len­der­jahr 2008 er­rei­chen wollte, hatte vor dem Neun­ten Se­nat des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) Er­folg.
Nach den Ausführun­gen des BAG be­steht der An­spruch auf Ur­laub nach § 6 Abs. 1 BUrlG nicht, so­weit dem Ar­beit­neh­mer für das lau­fende Ka­len­der­jahr be­reits von einem früheren Ar­beit­ge­ber Ur­laub gewährt wor­den ist. Die Vor­schrift re­gelt den Ur­laubs­an­spruch, wenn der Ar­beit­neh­mer während des Ur­laubs­jah­res den Ar­beit­ge­ber wech­selt. 
Sie er­fasst je­doch nicht den Fall, dass ein Ar­beit­neh­mer nach ei­ner Kündi­gung des Ar­beit­ge­bers ein an­der­wei­ti­ges Ar­beits­verhält­nis ein­ge­gan­gen ist und fest­ge­stellt wird, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die Kündi­gung nicht auf­gelöst ist. In einem sol­chen Fall liegt ein Dop­pel­ar­beits­verhält­nis vor.
Hätte der Ar­beit­neh­mer seine Pflich­ten aus bei­den Ar­beits­verhält­nis­sen nicht gleich­zei­tig erfüllen können und hat der Ar­beit­ge­ber, mit dem er während des Kündi­gungs­rechts­streits ein Ar­beits­verhält­nis ein­ge­gan­gen ist, ihm für ein lau­fen­des Ka­len­der­jahr Ur­laub gewährt, hat er im Um­fang des ihm er­teil­ten Ur­laubs grundsätz­lich kei­nen wei­te­ren Ur­laubs­an­spruch für die­ses Jahr. Einem dop­pel­ten Ur­laubs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers steht ent­ge­gen, dass die­ser im Falle ei­nes Ob­sie­gens im Kündi­gungs­rechts­streit grundsätz­lich so zu stel­len ist, als hätte keine tatsäch­li­che Un­ter­bre­chung des Ar­beits­verhält­nis­ses statt­ge­fun­den. Zwar han­delt es sich beim Ur­laub nicht um Ent­gelt für ge­leis­tete Dienste, so­dass die An­rech­nungs­vor­schrif­ten § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 Satz 2 BGB keine un­mit­tel­bare An­wen­dung fin­den. We­gen der Gleich­heit der In­ter­es­sen­lage ist je­doch eine ana­loge An­wen­dung die­ser Be­stim­mun­gen ge­bo­ten.

Der Kläge­rin steht ent­spre­chend für das Jahr 2008 nur ein Er­satz­ur­laubs­an­spruch von acht Ar­beits­ta­gen zu. Da sie nicht gleich­zei­tig ihre Pflich­ten aus bei­den Ar­beits­verhält­nis­sen erfüllen konnte, hat sie kei­nen dop­pel­ten Ur­laubs­an­spruch, son­dern muss sich die ihr gewähr­ten 21 Ur­laubs­tage auf ih­ren Ur­laubs­an­spruch ge­genüber der Be­klag­ten an­rech­nen las­sen. 
Quelle: $(Lehttp://ju­ris.bun­des­ar­beits­ge­richt.de/cgi-bin/recht­spre­chung/do­cu­ment.py?Ge­richt=bag&Art=pm&Da­tum=2012&nr=15700&pos=2&anz=17#druck:Pres­se­mit­tei­lung Nr. 15/2012 vom 21.02.2012  
)$
23.02.2012 nach oben

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