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Steuerberatung

Bundeseinheitliches Antragsmuster für die Option zur Körperschaftsteuer

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat das bun­des­ein­heit­li­che Mus­ter der Anträge zur Körper­schaft­steu­er­op­tion veröff­ent­licht. Ein An­trag für die erst­ma­lige An­wen­dung im ka­len­der­jahr­glei­chen Wirt­schafts­jahr 2022 ist bis spätes­tens 30.11.2021 zu stel­len.

Per­so­nen­han­dels- und Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten können ab 2022 die Op­tion nut­zen, er­trag­steu­er­lich wie eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft be­han­delt zu wer­den (§ 1a KStG). Das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Schles­wig-Hol­stein weist mit Kurz­in­for­ma­tion vom 11.08.2021 dar­auf hin, dass die Fi­nanz­ver­wal­tung das bun­des­ein­heit­li­che Mus­ter der Anträge auf Op­tion zur Körper­schafts­be­steue­rung nach § 1a Abs. 1 KStG bzw. des An­trags auf Rück­op­tion nach § 1a Abs. 4 KStG veröff­ent­licht hat.

Die Op­tion zur Körper­schafts­be­steue­rung hat durch Über­mitt­lung nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz durch Da­ten­fernüber­tra­gung zu er­fol­gen. Sie kann erst­ma­lig für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2021 be­gin­nen, ausgeübt wer­den, wo­bei der An­trag spätes­tens einen Mo­nat vor Be­ginn des Wirt­schafts­jah­res zu stel­len ist.

Hin­weis: Das An­trags­for­mu­lar zum Op­ti­ons­mo­dell soll dem Ver­neh­men nach am 24.11.2021 in ELS­TER be­reit­ge­stellt wer­den. Sollte hier eine Verzöge­rung ein­tre­ten, wird die An­trag­stel­lung - so das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Schles­wig-Hol­stein - überg­angs­weise in einem zusätz­lich zu eta­blie­ren­den Pa­pier­ver­fah­ren er­fol­gen müssen.

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