Am 31.7.2019 beschloss das Bundeskabinett drei Gesetzentwürfe und brachte diese in das Gesetzgebungsverfahren ein:
Jahressteuergesetz 2019
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (kurz als Jahressteuergesetz 2019 bezeichnet) sollen u. a. folgende Änderungen umgesetzt werden:
- Förderung der E-Mobilität durch u. a. Verlängerung der Befristung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs bis 2024,
- Umsetzung der sog. Quick Fixes in das Umsatzsteuergesetz zu Direktlieferungen über ein Konsignationslager, zu Reihengeschäften und zu innergemeinschaftlichen Lieferungen,
- gewerbesteuerliche Kürzung von Auslandsdividenden einheitlich ab einer Mindestbeteiligungsquote von 15 % (für EU- und Drittstaatenbeteiligungen)
Die insb. auf Share Deals abzielenden Verschärfungen des Grunderwerbsteuergesetzes, die im Referentenentwurf noch enthalten waren, wurden in ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren überführt (s. nachfolgend).
Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
- Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands für Kapitalgesellschaften, wonach ein Übergang der Anteile von mindestens 90 % auf einen oder mehrere neue Anteilseigner innerhalb von zehn Jahren Grunderwerbsteuer auslöst (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E),
Hinweis: Der neue Ergänzungstatbestand soll auf Anteilsübertragungen anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht (§ 23 Abs. 17 GrEStG-E), also dinglich vollzogen werden (sog. Closing). Er soll jedoch dann keine Anwendung finden, wenn das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing) innerhalb eines Jahres vor der Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundesrat abgeschlossen und innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag erfüllt wird (sog. Closing; § 23 Abs. 23 GrEStG-E). Mit der Zuleitung an den Bundesrat am 9.8.2019 sind alle nachfolgenden Verpflichtungsgeschäfte daher nicht mehr geschützt.
- Absenkung der 95 %-Grenze in den bereits bislang vorhandenen Ergänzungstatbeständen auf 90 %,
Hinweis: Auch diese Verschärfungen sollen auf Erwerbsvorgänge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden (§ 23 Abs. 17 GrEStG-E). Aus verfassungsrechtlichen Gründen sollen Übergänge von Anteilen am Gesellschaftsvermögen nicht den Tatbestand der Neuregelung erfüllen, wenn das Verpflichtungsgeschäft vor der Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundesrat (9.8.2019) abgeschlossen und innerhalb eines Jahres nach diesem Zeitpunkt erfüllt wird (§ 23 Abs. 22 GrEStG-E).
- Verlängerung der Frist von fünf auf zehn Jahre im Ergänzungstatbestand des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG,
- Verlängerung der Nachbehaltensfristen von fünf auf zehn Jahre in den Steuerbegünstigungen nach § 5 und § 6 GrEStG,
- Verlängerung der Vorbehaltensfrist in der Steuerbegünstigung nach § 6 GrEStG von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre,
- Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen,
- Aufhebung der Begrenzung des Verspätungszuschlags.
Auch bei einer grundbesitzenden Personengesellschaft soll eine unmittelbare oder mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands innerhalb von zehn Jahren (statt bisher fünf Jahren) Grunderwerbsteuer auslösen, wenn mindestens 90 % (statt bisher 95 %) der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG-E).
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Mit dem Gesetzentwurf soll u. a. ein öffentlicher Zugang zum elektronischen Transparenzregister eingeführt und eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister eingeführt werden.
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags
Zudem hat das BMF am 6.8.2019 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 veröffentlicht. Danach ist geplant, den Solidaritätszuschlag ab 2021 zunächst zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückzuführen. Der schrittweise Abbau soll durch eine erhebliche Anhebung der Freigrenze beim Solidaritätszuschlag umgesetzt werden. So soll die Freigrenze in § 3 SolzG 1995 von 972 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 1.944 Euro bei Zusammenveranlagung auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro angehoben werden. Entsprechend sollen die Beiträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren angepasst werden. Damit soll erreicht werden, dass ca. 90 Prozent der zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer veranlagten Steuerpflichtigen nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet werden.