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Steuerberatung

Bundeskabinett beschließt drei Gesetzentwürfe

Das Bun­des­ka­bi­nett hat das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019, die Grund­er­werb­steu­er­re­form so­wie das Ge­setz zur Um­set­zung der Ände­rungs­richt­li­nie zur Vier­ten EU-Geldwäsche­richt­li­nie in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht. Zu­dem liegt der Re­fe­ren­ten­ent­wurf zur Rückführung des So­li­da­ritätszu­schlags vor.

Am 31.7.2019 be­schloss das Bun­des­ka­bi­nett drei Ge­setz­entwürfe und brachte diese in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein:

Jahressteuergesetz 2019

Mit dem Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur wei­te­ren steu­er­li­chen Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­lität und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten (kurz als Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 be­zeich­net) sol­len u. a. fol­gende Ände­run­gen um­ge­setzt wer­den:

  • Förde­rung der E-Mo­bi­lität durch u. a. Verlänge­rung der Be­fris­tung der Hal­bie­rung der Be­mes­sungs­grund­lage bei der pri­va­ten Nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Elek­tro- oder Hy­bri­de­lek­tro­fahr­zeugs bis 2024,
  • Um­set­zung der sog. Quick Fi­xes in das Um­satz­steu­er­ge­setz zu Di­rekt­lie­fe­run­gen über ein Kon­si­gna­ti­ons­la­ger, zu Rei­hen­ge­schäften und zu in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Lie­fe­run­gen,
  • ge­wer­be­steu­er­li­che Kürzung von Aus­lands­di­vi­den­den ein­heit­lich ab ei­ner Min­dest­be­tei­li­gungs­quote von 15 % (für EU- und Dritt­staa­ten­be­tei­li­gun­gen)

Die insb. auf Share Deals ab­zie­len­den Ver­schärfun­gen des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes, die im Re­fe­ren­ten­ent­wurf noch ent­hal­ten wa­ren, wur­den in ein ei­genständi­ges Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren überführt (s. nach­fol­gend).

Gesetz zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes

Die Ver­schärfun­gen des Grund­er­werb­steu­er­ge­set­zes, wo­durch Share Deals in weit mehr Fällen als bis­lang Grund­er­werb­steuer auslösen sol­len, wur­den in ein ei­genständi­ges Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren überführt. Sie wa­ren bis­lang im Re­fe­ren­ten­ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019 ent­hal­ten. Mit dem nun vor­lie­gen­den Ge­setz­ent­wurf wer­den aber die be­reits ge­plan­ten Ände­run­gen wei­ter­ver­folgt, insb.:
  • Einführung ei­nes neuen Ergänzungs­tat­be­stands für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, wo­nach ein Überg­ang der An­teile von min­des­tens 90 % auf einen oder meh­rere neue An­teils­eig­ner in­ner­halb von zehn Jah­ren Grund­er­werb­steuer auslöst (§ 1 Abs. 2b GrEStG-E),

    Hin­weis: Der neue Ergänzungs­tat­be­stand soll auf An­teilsüber­tra­gun­gen an­zu­wen­den sein, die nach dem 31.12.2019 ver­wirk­licht (§ 23 Abs. 17 GrEStG-E), also ding­lich voll­zo­gen wer­den (sog. Clo­sing). Er soll je­doch dann keine An­wen­dung fin­den, wenn das zu­grun­de­lie­gende Ver­pflich­tungs­ge­schäft (sog. Si­gning) in­ner­halb ei­nes Jah­res vor der Zu­lei­tung des Ge­setz­ent­wurfs an den Bun­des­rat ab­ge­schlos­sen und in­ner­halb ei­nes Jah­res nach der Ein­brin­gung des Ge­setz­ent­wurfs in den Bun­des­tag erfüllt wird (sog. Clo­sing; § 23 Abs. 23 GrEStG-E). Mit der Zu­lei­tung an den Bun­des­rat am 9.8.2019 sind alle nach­fol­gen­den Ver­pflich­tungs­ge­schäfte da­her nicht mehr ge­schützt.
  • Ab­sen­kung der 95 %-Grenze in den be­reits bis­lang vor­han­de­nen Ergänzungs­tat­beständen auf 90 %,

    Hin­weis: Auch diese Ver­schärfun­gen sol­len auf Er­werbs­vorgänge an­zu­wen­den sein, die nach dem 31.12.2019 ver­wirk­licht wer­den (§ 23 Abs. 17 GrEStG-E). Aus ver­fas­sungs­recht­li­chen Gründen sol­len Übergänge von An­tei­len am Ge­sell­schafts­vermögen nicht den Tat­be­stand der Neu­re­ge­lung erfüllen, wenn das Ver­pflich­tungs­ge­schäft vor der Zu­lei­tung des Ge­setz­ent­wurfs an den Bun­des­rat (9.8.2019) ab­ge­schlos­sen und in­ner­halb ei­nes Jah­res nach die­sem Zeit­punkt erfüllt wird (§ 23 Abs. 22 GrEStG-E).
  • Verlänge­rung der Frist von fünf auf zehn Jahre im Ergänzungs­tat­be­stand des Ge­sell­schaf­ter­wech­sels bei ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft nach § 1 Abs. 2a GrEStG,
  • Verlänge­rung der Nach­be­hal­tens­fris­ten von fünf auf zehn Jahre in den Steu­er­begüns­ti­gun­gen nach § 5 und § 6 GrEStG,
  • Verlänge­rung der Vor­be­hal­tens­frist in der Steu­er­begüns­ti­gung nach § 6 GrEStG von fünf auf zehn bzw. 15 Jahre,
  • An­wen­dung der Er­satz­be­mes­sungs­grund­lage auf Grundstücks­verkäufe im Rück­wir­kungs­zeit­raum von Um­wand­lungsfällen,
  • Auf­he­bung der Be­gren­zung des Verspätungs­zu­schlags.

Auch bei ei­ner grund­be­sit­zen­den Per­so­nen­ge­sell­schaft soll eine un­mit­tel­bare oder mit­tel­bare Ände­rung des Ge­sell­schaf­ter­be­stands in­ner­halb von zehn Jah­ren (statt bis­her fünf Jah­ren) Grund­er­werb­steuer auslösen, wenn min­des­tens 90 % (statt bis­her 95 %) der An­teile am Ge­sell­schafts­vermögen auf neue Ge­sell­schaf­ter über­ge­hen (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG-E).

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie

Mit dem Ge­setz­ent­wurf soll u. a. ein öff­ent­li­cher Zu­gang zum elek­tro­ni­schen Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­geführt und eine Ver­net­zung der eu­ropäischen Trans­pa­renz­re­gis­ter ein­geführt wer­den.

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags

Zu­dem hat das BMF am 6.8.2019 den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Rückführung des So­li­da­ritätszu­schlags 1995 veröff­ent­licht. Da­nach ist ge­plant, den So­li­da­ritätszu­schlag ab 2021 zunächst zu Guns­ten nied­ri­ge­rer und mitt­le­rer Ein­kom­men zurück­zuführen. Der schritt­weise Ab­bau soll durch eine er­heb­li­che An­he­bung der Frei­grenze beim So­li­da­ritätszu­schlag um­ge­setzt wer­den. So soll die Frei­grenze in § 3 SolzG 1995 von 972 Euro bei Ein­zel­ver­an­la­gung bzw. 1.944 Euro bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung auf 16.956 Euro bzw. 33.912 Euro an­ge­ho­ben wer­den. Ent­spre­chend sol­len die Beiträge für das Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren an­ge­passt wer­den. Da­mit soll er­reicht wer­den, dass ca. 90 Pro­zent der zur Ein­kom­men- bzw. Lohn­steuer ver­an­lag­ten Steu­er­pflich­ti­gen nicht mehr mit So­li­da­ritätszu­schlag be­las­tet wer­den.

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