Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme u. a. folgende Änderungen an dem Gesetzentwurf vorzunehmen, worauf die Bundesregierung mit einer Stellungnahme reagiert:
- Umsetzung der Klimaschutz-Investitionsprämie durch den Bund anstelle der Finanzverwaltungen der Länder (Klimaschutz-InvPG-E) - die Bundesregierung lehnt die Forderung ab
- Neueinführung einer Regelung zur Verteilung von geleisteten Einzahlungen des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft in § 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG-E nach dem Vorbild von § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG - die Bundesregierung prüft den Vorschlag
- Ermittlung des Werts der Privatnutzung eines betrieblichen Pkw: Verzicht auf die Anhebung des maximalen Bruttolistenpreises eines E-Fahrzeugs zur Erlangung der „Viertel-Bemessungsgrundlage“ (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG-E) und Streichung der Mindestreichweite für Hybrid-Pkws zur Erlangung der „Halben-Bemessungsgrundlage“, so dass diese stets nur eine CO2-Emission von höchstens 50 g/km haben dürfen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 Buchst. b und Satz 3 Nr. 5 Buchst. b EStG) - die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab
- Beschränkung der Bewertung von Einlagen mit den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG auf solche aus dem Privatvermögen - die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu
- Abschaffung der Sammelpostenregelung (§ 6 Abs. 2a EStG) - die Bundesregierung lehnt die Forderung ab
- „Haushaltsverträglichere“ Ausgestaltung der befristeten Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E) - die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab
- Streichung der vorgesehenen Erleichterungen bei der Verlustverrechnung (§ 10d EStG-E) - die Bundesregierung lehnt die Forderung ab
- Umsetzung der Berücksichtigung der Thesaurierungsbegünstigung bereits im Vorauszahlungsverfahren (Wegfall von § 37 Abs. 3 Satz 5 EStG) - die Bundesregierung nimmt den Vorschlag zur Kenntnis
- Anstelle der Einführung einer Zinshöhenschranke (§ 4l EStG-E), Aufnahme neuer Regelungen zu grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen und Finanzierungsdienstleistungen (§ 1 Abs. 3d, 3e AStG-E) in das AStG, die bereits ab 2023 anzuwenden sein sollen - die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen
- Ausdehnung der Anwendung des Optionsmodells nur auf eingetragene GbRs (nicht generell auf alle Personengesellschaften, § 1a Abs. 1 Satz 1 bis 4 KStG-E) und Streichung der vorgesehenen Regelung, dass die Zurückbehaltung der Beteiligung an der Komplementärin der optierenden Gesellschaft einer steuerneutralen Optionsausübung nicht entgegensteht (§ 1a Abs. 2 Satz 2 KStG-E) - die Bundesregierung lehnt die Forderung ab
- Streichung der Regelung zur Nichtberücksichtigung negativer Einkünfte bei der Organschaft (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KStG), da diese durch § 4k EStG überflüssig geworden sei - die Bundesregierung stimmt der Forderung zu
- Verschiebung der Einführung der verpflichtenden eRechnung um zwei Jahre auf 2027 (§ 27 Abs. 39 UStG-E) - die Bundesregierung nimmt den Vorschlag zur Kenntnis
- Trotz Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das MoPeG uneingeschränkte Fortgeltung des GrEStG, insb. damit Beibehaltung der Grunderwerbsteuerbefreiungen nach §§ 5 bis 7 GrEStG für Personengesellschaften, bis zur Entscheidung über das Grunderwerbsteuer-Novellierungsgesetz - die Bundesregierung hält an der punktuellen Änderung für Zwecke der GrESt fest, sieht aber eine Regelung im GrEStG als zweckmäßiger an als eine Änderung des § 39 AO
- Verzicht auf die vorgesehene Einbeziehung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter in die förderfähigen Aufwendungen bei der Forschungszulage (§ 3 Abs. 3a FZulG-E) - die Bundesregierung lehnt den Vorschlag ab
- Verlängerung des energie- und stromsteuerlichen Spitzenausgleichs über den 31.12.2023 hinaus (§ 10 StromStG, § 55 EnergieStG) und Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß - die Bundesregierung nimmt die Vorschläge zur Kenntnis.
Hinweis: Aus der Reaktion der Bundesregierung lassen sich ggf. erste Schlüsse über die Wahrscheinlichkeit einer Umsetzung der Forderungen des Bundesrats ziehen. Entscheidend ist letztlich aber, ob Änderungen im Rahmen der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags am Gesetzentwurf vorgenommen werden, die voraussichtlich am 17.11.2023 dem Bundestag zur Abstimmung vorgelegt wird. Der Bundesrat wird dann Stand heute am 15.12.2023 über seine Zustimmung entscheiden.