In dem Gesetz finden sich u. a. folgende Maßnahmen:
- Verlängerung der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld bis 30.06.2022,
- verlängerte Anwendung der Homeoffice-Pauschale bis 31.12.2022,
- Möglichkeit der Nutzung der degressiven Abschreibung auch für in 2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter,
- Ausdehnung des Verlustrücktrags ab 2022 auf zwei Jahre sowie Anwendung des auf 10 Mio. Euro angehobenen Höchstbetrags bis 2023,
- Steuerbefreiung von Corona-Sonderleistungen, einschließlich freiwilliger und tarifvertraglicher Leistungen, des Arbeitgebers an Arbeitnehmer u. a. von Krankenhäusern, Arztpraxen, ambulanten Pflegediensten und Rettungsdiensten bis zu einem Höchstbetrag von 4.500 Euro, die im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022 gezahlt werden,
- Verlängerung der Erklärungsfristen in beratenen Fällen für 2020 bis 2024 bzw. in nicht beratenen Fällen für 2021 bis 2023 und entsprechender Verlängerung der zinsfreien Karenzzeit,
- Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden bzw. auf Antrag bereits in früheren Wirtschaftsjahren.