Die Verordnung gliedert sich inhaltlich in vier Artikel und ändert die Niederspannungsanschlussverordnung, die Stromgrundversorgungsverordnung, die Stromnetzentgeltverordnung und die Anreizregulierungsverordnung. Sie tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und enthält Übergangsregelungen.
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)
Mit der Neuregelung wird die Inbetriebnahme von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 12 kW von der Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht. Die Inbetriebnahme von Ladeeinrichtungen mit einer geringeren Leistung muss dem Netzbetreiber lediglich mitgeteilt werden. Bislang war nur in den technischen Anschlussbedingungen des Netzbetreibers geregelt, was bei der beabsichtigten Errichtung einer Ladeeinrichtung zu veranlassen ist.
Handelsübliche Ladesäulen verfügen i.d.R. über zwei Ladepunkte mit mindestens je 11 kW, so dass die meisten Ladeeinrichtungen unter den Zustimmungsvorbehalt fallen werden. Mit dem Zustimmungserfordernis soll der Netzbetreiber die Möglichkeit bekommen, zu prüfen, ob hinreichende Netzkapazitäten vorhanden sind oder nicht. Ausdrücklich soll damit die grundsätzliche Anschlussverpflichtung des Netzbetreibers nicht aufgeweicht werden. Wenn der Netzbetreiber um Zustimmung ersucht wird, muss er sich binnen zwei Monaten nach Eingang der Anfrage bei ihm äußern. Wenn er nicht zustimmt, hat er den Hinderungsrund, mögliche Abhilfemaßnahmen und den dafür beim Netzbetreiber erforderlichen Zeitbedarf darzulegen. Der Netzbetreiber wird ermächtigt, Einzelheiten über den Inhalt und die Form der Mitteilung z.B. in technischen Anschlussbedingungen zu regeln.
Hinweis: Teile der Branche sehen diese Neuregelung überaus kritisch. Die Ausbauverpflichtung des Netzbetreibers werde untergraben, der Netzbetreiber könne den Bau von Ladesäulen verhindern oder auf Kosten von Wettbewerbern ein eigenes Konzept zur Errichtung von Ladesäulen durchsetzen.
Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV)
In der StromGVV wird klargestellt, dass der Grundversorgungsvertrag grundsätzlich ein sog. „kombinierter Vertrag“ i.S.d. Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) ist und damit auch die Leistungen beinhaltet, die ein Messstellenvertrag umfasst. Der Grundversorger kann seinen Kunden nicht darauf verweisen, dass dieser einen Messstellenvertrag mit einem Messstellenbetreiber abschließen muss, der Grundversoger muss diesen Vertrag selbst abschließen. Das gilt nur dann nicht, wenn der Kunde ausdrücklich wünscht, selbst einen Messstellenvertrag abzuschließen. Künftig muss der Grundversorger bei der Mitteilung über das Zustandekommen des Grundversorgungsvertrages oder beim Vertragsabschluss den Kunden darüber informieren, wer (grundzuständiger) Messstellenbetreiber ist und muss die Entgelte des Messstellenbetriebs ausdrücklich gesondert ausweisen.
In der Verordnungsbegründung wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Regelung bis zum 1.1.2021 erneut überarbeitet werden muss, weil ab diesem Zeitpunkt statt des Anschlussnutzers in bestimmten Konstellationen der Anschlussnehmer das Recht hat, den Messstellenbetreiber auszuwählen.
Hinweis: Ob damit alle offenen Fragen in den Vertragsbeziehungen Grundversorger - Kunde - Messstellenbetreiber beantwortet sind, ist fraglich.
Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Die Stromnetzentgeltverordnung wird in zwei wichtigen Aspekten geändert. Mit Beginn des Jahres 2019 hat der Gesetzgeber die Behandlung der Kosten für die Offshore-Anbindungsleitungen grundsätzlich neu geregelt. Diese Kosten werden seit Januar 2019 nicht mehr vom Netzbetreiber alleine getragen, sondern mit der neu gestalteten Offshore-Netzumlage auf alle Netzbetreiber und damit alle Anschlussnutzer umgelegt. In der Stromnetzentgeltverordnung wird nun geregelt, wie die umlagefähigen Netzkosten i.S.d. neuen § 17 f Abs. 1 S. 2 EnWG ermittelt werden.
Mit der zweiten wichtigen Änderung wird der Kreis derjenigen deutlich eingeschränkt, die gemäß § 19 Abs. 3 StromNEV ein Sondernetzentgelt wegen der singulären Nutzung von Betriebsmitteln beanspruchen können. Bisher spielte es keine Rolle, in welcher Spannungsebene Betriebsmittel singulär genutzt wurden. Derjenige, der Betriebsmittel einer Netz- oder Umspannebene ausschließlich selbst nutzte, konnte für diese Netz- oder Umspannebene die Vereinbarung eines Sondernetzentgelts verlangen, das sich an den Kosten für diese Betriebsmittel orientiert. Mit der Änderung wird nur noch die Nutzung von Betriebsmitteln „oberhalb der Umspannung Mittel-/Niederspannung“ privilegiert. Für bestehende Vereinbarungen über die Nutzung von Betriebsmitteln anderer Spannungsebenen bleibt es bis Ende 2019 beim bisherigen Rechtszustand.
Hinweis: Die Neuregelung betrifft eine Vielzahl von Netzanschlussverhältnissen, die im Laufe des Jahres neu geregelt werden müssen. Unklar ist was geschieht, wenn der Netzbetreiber es versäumt, bestehende Vereinbarungen zum Jahresende zu kündigen. Es steht auch zu erwarten, dass es um das Tatbestandsmerkmal „oberhalb der Umspannung Mittel-/Niederspannung“ Auseinandersetzungen geben wird.
Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Die Änderungen der ARegV werden überwiegend als redaktionelle Anpassungen bezeichnet. Da die Offshore-Anbindungsleitungen nunmehr durch die Offshore-Netzumlage refinanziert werden, wird die Einbeziehung diese Leitungen in die Investitionsmaßnahmen nach der ARegV aufgehoben, was wiederum eine Reihe von Folgeänderungen nach sich zieht.