Der Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz, sog. Arbeitsschutzkontrollgesetz enthält, u. a. folgenden Regelungen:
- Der Einsatz von Fremdpersonal im Kerngeschäft der Fleischindustrie soll für Werkverträge ab 1.1.2021 sowie für Leiharbeit ab 1.4.2021 verboten werden. Der Schlachthofbetreiber ist für alle Arbeitnehmer in seinem Kerngeschäft zuständig. Ausgenommen sind nur Unternehmen des Fleischerhandwerks mit bis zu 49 tätigen Personen.
- In den Bundesländern sollen einheitliche verbindliche Kontrollquoten gelten und es soll Schwerpunktkontrollen in Risikobranchen geben. Die Durchführung der Kontrollen obliegt den Arbeitsschutzbehörden.
- Für die Unterbringung der Beschäftigten gelten Mindeststandards - und zwar auch außerhalb des Betriebsgeländes.
- Arbeitgeber sollen die zuständigen Behörden über Wohn- und Einsatzort aller Arbeitskräfte informieren müssen, um effektivere Kontrollen durchführen zu können.
- Zur Überprüfung der Einhaltung der Mindestlohnvorschriften der Beschäftigten gilt eine Pflicht zur digitalen Arbeitszeiterfassung in der Fleischindustrie.
- Bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz wird der Bußgeldrahmen von derzeit 15.000 Euro auf 30.000 Euro verdoppelt.
- Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales soll ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet werden, um u. a. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die rechtlichen Anforderungen erfüllt werden können.