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Bundesregierung beschließt Arbeitsschutzkontrollgesetz

In sei­ner Sit­zung vom 29.7.2020 hat das Bun­des­ka­bi­nett den Ent­wurf des sog. Ar­beits­schutz­ge­set­zes auf den Weg ge­bracht mit dem Ziel, ge­ord­nete und si­chere Ar­beits­be­din­gun­gen in der Fleisch­in­dus­trie her­zu­stel­len. Darüber hin­aus legt es bun­des­weit ein­heit­li­che Re­geln zur Kon­trolle der Be­triebe und zur Un­ter­brin­gung der Be­schäftig­ten auch in an­de­ren Bran­chen fest.

Der Ent­wurf des Ge­set­zes zur Ver­bes­se­rung des Voll­zugs im Ar­beits­schutz, sog. Ar­beits­schutz­kon­troll­ge­setz enthält, u. a. fol­gen­den Re­ge­lun­gen:

  • Der Ein­satz von Fremd­per­so­nal im Kern­ge­schäft der Fleisch­in­dus­trie soll für Werk­verträge ab 1.1.2021 so­wie für Leih­ar­beit ab 1.4.2021 ver­bo­ten wer­den. Der Schlacht­hof­be­trei­ber ist für alle Ar­beit­neh­mer in sei­nem Kern­ge­schäft zuständig. Aus­ge­nom­men sind nur Un­ter­neh­men des Flei­scher­hand­werks mit bis zu 49 täti­gen Per­so­nen.
  • In den Bun­desländern sol­len ein­heit­li­che ver­bind­li­che Kon­troll­quo­ten gel­ten und es soll Schwer­punkt­kon­trol­len in Ri­si­ko­bran­chen ge­ben. Die Durchführung der Kon­trol­len ob­liegt den Ar­beits­schutz­behörden.
  • Für die Un­ter­brin­gung der Be­schäftig­ten gel­ten Min­dest­stan­dards - und zwar auch außer­halb des Be­triebs­geländes.
  • Ar­beit­ge­ber sol­len die zuständi­gen Behörden über Wohn- und Ein­satz­ort al­ler Ar­beitskräfte in­for­mie­ren müssen, um ef­fek­ti­vere Kon­trol­len durchführen zu können.
  • Zur Überprüfung der Ein­hal­tung der Min­dest­lohn­vor­schrif­ten der Be­schäftig­ten gilt eine Pflicht zur di­gi­ta­len Ar­beits­zeit­er­fas­sung in der Fleisch­in­dus­trie.
  • Bei Verstößen ge­gen das Ar­beits­zeit­ge­setz wird der Bußgel­drah­men von der­zeit 15.000 Euro auf 30.000 Euro ver­dop­pelt.
  • Beim Bun­des­mi­nis­te­rium für Ar­beit und So­zia­les soll ein Aus­schuss für Si­cher­heit und Ge­sund­heit bei der Ar­beit ge­bil­det wer­den, um u. a. Re­geln und Er­kennt­nisse zu er­mit­teln, wie die recht­li­chen An­for­de­run­gen erfüllt wer­den können.
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