Entsprechend den Vorgaben der 2. Aktionärsrechte-Richtlinie (2. ARRL) vom 17.5.2017 enthält der Regierungsentwurf des ARUG II u. a. folgende Regelungen:
- Um die unmittelbare Kommunikation zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären zu erleichtern, sollen börsennotierten Gesellschaften die Identifizierung ihrer Aktionäre dadurch ermöglicht werden, dass die Recht erhalten, von intermediären Informationen zu den Aktionären zu erfragen. Der Inhalt dieses insb. Inhaberaktien betreffenden Informationsanspruchs wird gemäß § 67d AktG-E - anders als noch der Referentenentwurf - durch die Durchführungs-Verordnung zur ARRL vom 3.9.2018 geregelt.
- Informationen über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik von institutionellen Anlegern, Stimmrechtsberatern und Vermögensverwaltern sollen in Form eines Berichts veröffentlicht oder öffentlich erklärt werden, warum nicht über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik berichtet wird (§§ 134b bis 134d AktG-E).
- Wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen sollen künftig einem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats unterliegen und spätestens bei Geschäftsabschluss öffentlich bekanntzumachen sein (§§ 111a bis 111c AktG-E).
- Aktionäre sollen bei der Vorstandsvergütungspolitik stärker einbezogen werden und ein größeres Mitspracherecht erhalten. Dazu soll in der Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre verpflichtend ein Votum über das vorgelegt Vergütungssystem durchzuführen sein, wobei dieses inhaltlich lediglich beratend ausgestaltet wird. Die Kompetenz zur Festsetzung der Vorstandsvergütungen bleibt unverändert beim Aufsichtsrat. Zudem erhält die Hauptversammlung die Möglichkeit, über den von der Gesellschaft zu publizierenden Vergütungsbericht abzustimmen (§§ 87a, 119 Abs. 1 Nr. 3, 120a, 162 AktG-E).
Hinweis
Hinsichtlich der Berichterstattung über das Vorstandsvergütungssystem sind zahlreiche Änderungen vorgesehen. So soll u. a. der Vergütungsbericht nicht mehr Bestandteil des Anhangs oder des Lageberichts sein. Vielmehr soll dieser zusammen mit dem Vermerk des Abschlussprüfers auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht und hierauf in der Erklärung zur Unternehmensführung Bezug genommen werden. Die Vorgaben zum Vergütungsbericht werden in § 162 AktG-E neu geregelt. Dieser ist weiterhin vom Abschlussprüfer dahingehend zu prüfen, ob alle gesetzlich vorgesehene Angaben enthalten sind.