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Bundesregierung beschließt Entwurf eines ARUG II

Die Bun­des­re­gie­rung be­schloss am 20.3.2019 den Re­gie­rungs­ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zur Um­set­zung der 2. Ak­tionärs­rechte-Richt­li­nie (ARUG II) und brachte die­sen in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein. Der na­tio­nale Ge­setz­ge­ber kommt da­mit sei­ner Ver­pflich­tung der Um­set­zung eu­ropäischer Rechts­vor­ga­ben nach, wozu eine Frist bis 10.6.2019 ge­setzt wurde.

Ent­spre­chend den Vor­ga­ben der 2. Ak­tionärs­rechte-Richt­li­nie (2. ARRL) vom 17.5.2017 enthält der Re­gie­rungs­ent­wurf des ARUG II u. a. fol­gende Re­ge­lun­gen:

  • Um die un­mit­tel­bare Kom­mu­ni­ka­tion zwi­schen der Ge­sell­schaft und ih­ren Ak­tionären zu er­leich­tern, sol­len börsen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten die Iden­ti­fi­zie­rung ih­rer Ak­tionäre da­durch ermöglicht wer­den, dass die Recht er­hal­ten, von in­ter­mediären In­for­ma­tio­nen zu den Ak­tionären zu er­fra­gen. Der In­halt die­ses insb. In­ha­ber­ak­tien be­tref­fen­den In­for­ma­ti­ons­an­spruchs wird gemäß § 67d AktG-E - an­ders als noch der Re­fe­ren­ten­ent­wurf - durch die Durchführungs-Ver­ord­nung zur ARRL vom 3.9.2018 ge­re­gelt.
  • In­for­ma­tio­nen über die Um­set­zung der Mit­wir­kungs­po­li­tik von in­sti­tu­tio­nel­len An­le­gern, Stimm­rechts­be­ra­tern und Vermögens­ver­wal­tern sol­len in Form ei­nes Be­richts veröff­ent­licht oder öff­ent­lich erklärt wer­den, wa­rum nicht über die Um­set­zung der Mit­wir­kungs­po­li­tik be­rich­tet wird (§§ 134b bis 134d AktG-E).
  • We­sent­li­che Ge­schäfte mit na­he­ste­hen­den Un­ter­neh­men und Per­so­nen sol­len künf­tig einem Zu­stim­mungs­vor­be­halt des Auf­sichts­rats un­ter­lie­gen und spätes­tens bei Ge­schäfts­ab­schluss öff­ent­lich be­kannt­zu­ma­chen sein (§§ 111a bis 111c AktG-E).
  • Ak­tionäre sol­len bei der Vor­stands­vergütungs­po­li­tik stärker ein­be­zo­gen wer­den und ein größeres Mit­spra­che­recht er­hal­ten. Dazu soll in der Haupt­ver­samm­lung min­des­tens alle vier Jahre ver­pflich­tend ein Vo­tum über das vor­ge­legt Vergütungs­sys­tem durch­zuführen sein, wo­bei die­ses in­halt­lich le­dig­lich be­ra­tend aus­ge­stal­tet wird. Die Kom­pe­tenz zur Fest­set­zung der Vor­stands­vergütun­gen bleibt un­verändert beim Auf­sichts­rat. Zu­dem erhält die Haupt­ver­samm­lung die Möglich­keit, über den von der Ge­sell­schaft zu pu­bli­zie­ren­den Vergütungs­be­richt ab­zu­stim­men (§§ 87a, 119 Abs. 1 Nr. 3, 120a, 162 AktG-E).

Hinweis

Hin­sicht­lich der Be­richt­er­stat­tung über das Vor­stands­vergütungs­sys­tem sind zahl­rei­che Ände­run­gen vor­ge­se­hen. So soll u. a. der Vergütungs­be­richt nicht mehr Be­stand­teil des An­hangs oder des La­ge­be­richts sein. Viel­mehr soll die­ser zu­sam­men mit dem Ver­merk des Ab­schlussprüfers auf der In­ter­net­seite der Ge­sell­schaft öff­ent­lich zugäng­lich ge­macht und hier­auf in der Erklärung zur Un­ter­neh­mensführung Be­zug ge­nom­men wer­den. Die Vor­ga­ben zum Vergütungs­be­richt wer­den in § 162 AktG-E neu ge­re­gelt. Die­ser ist wei­ter­hin vom Ab­schlussprüfer da­hin­ge­hend zu prüfen, ob alle ge­setz­lich vor­ge­se­hene An­ga­ben ent­hal­ten sind.

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